Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 11.03.2025

Zur Widerrufsbelehrung beim Online-Kauf eines E-Autos

Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 (6 U 12/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Unternehmen haben die Pflicht, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts eigenverantwortlich zu prüfen und den/die Verbraucher:in eindeutig darüber zu informieren. Es reicht nicht aus, dass das Unternehmen den/die Verbraucher:in über die Voraussetzungen des Widerrufs belehrt, ohne ihm/ihr konkret mitzuteilen, ob er/sie zum Widerruf berechtigt ist.

Der Entscheidung des OLG Stuttgarts liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach Widerruf eines Pkw-Kaufs verlangt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises. Unter ausschließlicher Verwendung des Onlineshops der Beklagten kauft der Kläger im Mai 2022 ein Elektroauto zum Preis von 66.170 Euro. Das Fahrzeug wird im November 2022 ausgeliefert. Die Bestellung enthält folgende Widerrufsbelehrung:

„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht binnen vierzehn Tagen […] zu widerrufen“.

Mit E-Mail und Einschreiben vom 25. September 2023 erklärt der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Nach Zurückweisung des Widerrufs fordert der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 die Beklagte nochmals zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Mit seiner Klage macht er die Erstattung des Kaufpreises geltend und trägt vor, er sei im September 2023 noch zum Widerruf berechtigt gewesen, da die erteilte Widerrufsbelehrung weder dem gesetzlichen Muster noch den Vorgaben des Gesetzes entspreche. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, der Widerruf sei verfristet. Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

 

Die Berufung hat Erfolg. Das Landgericht habe zwar richtig entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der Belehrung unschädlich sei. Jedoch entspreche die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setze, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Der Käufer werde lediglich über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert. Er könne dem nicht unmittelbar entnehmen, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Das Gesetz verlange eine klare Information über das Bestehen des Widerrufsrechts. Die danach erforderliche Information ist nicht erteilt, wenn die Belehrung des Unternehmers dem Verbraucher die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts überlasse und damit offenlasse, ob der Verbraucher im konkreten Fall zum Widerruf berechtigt sei oder nicht. Der Widerruf des Klägers unterliege daher einer verlängerten Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Diese sei nicht abgelaufen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 11.03.2025
Aktenzeichen: 6 U 12/24
Gericht: OLG Stuttgart

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