Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 22.01.2026

Zur Wertersatzpflicht bei Widerruf eines Online-Autokaufs nach Zulassung

Urteil des OLG München vom 22.01.2026 (8 U 1813/25e)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Widerruft ein Verbraucher den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag über einen Neuwagen, nachdem er das Fahrzeug bereits zugelassen hat, muss er Wertersatz leisten. Die Zulassung des Fahrzeugs ist für die Prüfung der Beschaffenheit und Funktionsweise nicht notwendig und führt regelmäßig zu einem Wertverlust von 20 Prozent, den der Händler vom Rückzahlungsbetrag abziehen darf.

Der Entscheidung des OLG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwirbt online einen Tesla Model Y für ca. 51.000 Euro. Nach der Auslieferung und der amtlichen Zulassung auf seinen Namen rügt er diverse optische Mängel, wie etwa unregelmäßige Spaltmaße. Er erklärt daraufhin den Widerruf, sowie hilfsweise den Rücktritt wegen Mängeln. Die Beklagte akzeptiert die Rücknahme des Fahrzeugs zwar dem Grunde nach, fordert jedoch einen Wertersatz in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises, da das Fahrzeug durch die Erstzulassung massiv an Wert verloren habe. Das Landgericht spricht dem Kläger zunächst fast den vollen Kaufpreis ohne Abzüge zu. Dagegen wehrt sich die Beklagte mit der Berufung, um ihren Anspruch auf Wertersatz durchzusetzen.

Das OLG München entscheidet, dass der Widerruf wirksam ist, die Beklagte aber berechtigt ist, Wertersatz in Höhe von rund 10.000 Euro (20 Prozent) einzubehalten. Gemäß § 357a Abs. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit nicht notwendig ist. Das Gericht stellt klar, dass ein Fahrzeug auch ohne dauerhafte Zulassung geprüft werden kann, etwa durch eine Probefahrt auf Privatgelände oder mittels roter Überführungskennzeichen. Die erfolgte Erstzulassung macht aus dem Neuwagen faktisch einen Gebrauchtwagen, was einen erheblichen merkantilen Minderwert darstellt. Diesen Wertverlust schätzt der Senat unter Berücksichtigung der marktüblichen Gegebenheiten pauschal auf 20 Prozent, den sich der Kläger anrechnen lassen muss

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 22.01.2026
Aktenzeichen: 8 U 1813/25e
Gericht: OLG München

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