Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen dürfen nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.

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Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Unternehmen Novel Nutriology vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, die unter anderem Safran- oder Melonensaft-Extrakte enthalten. Das Unternehmen wirbt für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass die enthaltenen Extrakte stimmungsaufhellend wirkten und Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. Zum Safran-Extrakt heißt es etwa:
„Das Safran-Extrakt Safr’Inside in [dem betreffenden Produkt] wurde an 50 Teilnehmern über einen Zeitraum von 30 Tagen in einer Open Study getestet. Mit einer Dosis von 30 mg Safr’Inside pro Tag erlebten 77 % der Probanden nach nur zwei Wochen Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlten sich optimistischer und glücklicher. 66 % fühlten sich auch entspannter und dynamischer. Nach 30 Tagen verbesserte sich bei 11 % der Probanden die Schlafqualität.“
Ein Wirtschaftsverband hält diese Praxis für unzulässig und verklagt Novel Nutriology auf Unterlassung. Der letztlich mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage der Zulässigkeit der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel zur Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof stellt fest, dass gemäß der EU-Health-Claims-Verordnungdie Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung für Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten sei. Die Verwendung könne nur zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handle. Allerdings habe die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt und sie daher noch nicht in die betreffenden Listen aufgenommen. Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen dürfen daher derzeit bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 30.04.2025
Aktenzeichen: C-386/23
Gericht: EuGH