Datum: 15.04.2021

Zur Werbung mit einem Testsieger- Siegel

Urteil des BGH vom 15.04.2021 (I ZR 134/20)

Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel sei es in einem solchen Fall erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben werde, die leicht zugänglich sei und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaube, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Vorliegend hatte der BGH sich mit dem folgenden Sachverhalt auseinanderzusetzen: Eine Baumarkt-Kette hatte in einem Werbeprospekt auf einer Seite neben anderen Produkten einen Eimer Farbe abgedruckt, auf dem ein "Testsieger"-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war. Deswegen war sie auf Unterlassung in Anspruch genommen worden und hatte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz verloren. Der BGH bestätigt die vorherigen Instanzen mit dem vorliegenden Urteil und führt im Urteil aus, dass die Darstellung in dem Prospekt schon ausreiche, um eine irreführende Werbung anzunehmen. Es handele unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ist hier der Fall. Sofern Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel bewerben, muss nach Ansicht des BGH für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird, wie es im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. Das Verbraucherinteresse daran, eine Werbung für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, sei nicht von der Intensität der Bewerbung des Ergebnisses abhängig, Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests müssten überprüfbar sein. Vorliegend aber seien Erscheinungsjahr und Ausgabe nicht zu erkennen. Es sei deswegen dem Baumarkt zuzumuten, diese Angaben beispielsweise in einer Fußnote zu ergänzen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2021
Aktenzeichen: I ZR 134/20
Gericht: BGH

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