Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 21.10.2025

Zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensverträgen

Urteil des BGH vom 21.10.2025 (XI ZR 187/23)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind hinreichend transparent, wenn die wesentlichen Parameter der „Aktiv-Passiv-Methode“ in groben Zügen benannt werden. Der Begriff der „rechtlich geschützten Zinserwartung“ ist für Verbraucher:innen verständlich, wenn sich deren zeitliche Begrenzung aus den weiteren Vertragsbedingungen zum Kündigungsrecht nach zehn Jahren erschließen lässt.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin schließt im Dezember 2018 mit der beklagten Bank einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über 290.000 Euro zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ab. Der Vertrag sieht eine Zinsbindung bis zum Jahr 2051 vor. In den Vertragsbedingungen erläutert die Bank, dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung nach der „Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode“ berechnet und dabei auf den „letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank“ abstellt, sofern die Sollzinsbindung darüber hinausgeht. Zudem verweist der Vertrag auf die Allgemeinen Bedingungen, die das Kündigungsrecht der Darlehensnehmerin nach Ablauf von zehn Jahren erläutern. Nachdem die Klägerin die Immobilie verkauft und das Darlehen vorzeitig ablöst, stellt ihr die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 33.000 Euro sowie eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung. Die Klägerin zahlt unter Vorbehalt und fordert den Betrag gerichtlich zurück, da sie die Angaben zur Berechnung für unzureichend hält. Das Landgericht weist die Klage ab, und das Oberlandesgericht München weist die Berufung der Klägerin zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof bleibt erfolglos. Der Senat entscheidet, dass die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch hat, da die Bank ihre Informationspflichten gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß erfüllt habe. Es genüge, die wesentlichen Parameter der Berechnungsmethode in groben Zügen zu benennen; eine komplexe finanzmathematische Formel sei nicht erforderlich. Die Klausel sei auch hinsichtlich des Begriffs der „rechtlich geschützten Zinserwartung“ transparent. Ein:e verständige:r Verbraucher:in könne durch die Zusammenschau mit den Hinweisen zum gesetzlichen Kündigungsrecht erkennen, dass die Zinserwartung der Bank maximal zehn Jahre geschützt ist. Zudem sei die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für den Verwaltungsaufwand zulässig. Einen Anspruch auf einen Austausch der Sicherheit (Objektwechsel) verneint der Senat ebenfalls, da die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt hat.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 21.10.2025
Aktenzeichen: XI ZR 187/23
Gericht: BGH

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