Datum: 10.04.2019

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag

Urteil des KG Berlin vom 10.04.2019 (26 U 49/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem Widerruf eines Darlehensvertrages nach mehr als zehn Jahren liegt häufig Verwirkung dieses Rechts vor, jedenfalls jedoch dann, wenn weitere Elemente hinzutreten, die eine Bestätigung des Vertragswillens vermuten lassen.

Zwischen den Parteien ist im Juli 2003 ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte ein Kreditinstitut. Der Kläger hat im Januar 2016 einen Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gegenüber der Beklagten erklärt. Das KG Berlin nimmt hier eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers an, die auf folgenden Überlegungen beruht: Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages und dem Zeitpunkt des Widerrufs beträgt vorliegend 12 und gut 6 Monate. Dieser Zeitraum liegt deutlich über der Zeitspanne von 10 Jahren, bei der das KG Berlin regelmäßig von einer Verwirkung ausgeht. Dem liegt zugrunde, dass eine Vielzahl von Normen aus unterschiedlichen Bereichen des bürgerlichen Rechts den Zweck haben, nach Ablauf von 10 Jahren unabhängig vom Kenntnisstand der Betroffenen Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn nicht Rechteinhaber innerhalb der 10 Jahre durch eine bestimmte, vorgeschriebene Erklärung zum Ausdruck bringt, um sein Recht streiten zu wollen. Das zweite Element der Verwirkung, das Umstandsmoment, liegt nach Ansicht des KG BErling ebenfalls vor: So haben die Parteien einvernehmlich eine zweite Darlehensnehmerin aus dem Vertragsverhältnis entlassen. In Folge dieser Entlassung belastet der später erfolgte Widerruf des Klägers die Beklagte in besonderem Maße. Zudem haben die Parteien einvernehmlich Änderungen an dem Darlehensvertrag vorgenommen und ihn damit zugleich bestätigt. Dabei ist der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise keine Kenntnis von dem noch bestehenden Widerrufsrecht hatte unerheblich. Schließlich hat der Kläger – trotz der stets bestehenden Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf von 10 Jahren – den Darlehensvertrag nicht ordentlich gekündigt, bevor er den Widerruf erklärte, und damit zugleich zweieinhalb Jahre lang zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Darlehensvertrag auch unabhängig von der Widerruflichkeit seiner ursprünglichen Vertragserklärung weiterhin einverstanden ist.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 10.04.2019

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