Gefährden Fluggäste durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und aggressives Verhalten die Luftsicherheit, darf die Fluggesellschaft ihre Beförderung verweigern.
Der Kläger hatte bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge für sich und seine Ehefrau von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser teilte der hinzugerufene Flugkapitän dem Ehepaar mit, dass es auf dem Flug nicht befördert werde. Er berief sich darauf, dass die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs Ausfallerscheinungen aufgrund von Alkoholkonsum aufwies. Außerdem habe sie den Purser körperlich attackiert und auch versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen.
Der Kläger verlangte von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadenersatz für die ungerechtfertigte Nichtbeförderung.
Das AG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Der Flugkapitän habe im Rahmen seiner durch das Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden, dass der Tatbestand eines sogenannten unruly passengers begründet war. Das Verhalten auf Klägerseite sei nach Ansicht des Amtsgerichts geeignet gewesen, auf einem Transatlantikflug die Luftsicherheit zu gefährden. Auch hätte es deshalb zu gesundheitlichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können. In die Gesamtabwägung sei auch einzubeziehen gewesen, dass die Zeugin die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert habe und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass sie auch weiteren Sicherheitsanordnungen keine Folge leisten würde. In solchen Fällen sei eine Nichtbeförderung gerechtfertigt und begründe die geltend gemachten Ansprüche nicht.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.05.2020