Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

17.08.2026

Zur Versorgungsunterbrechung durch den Energielieferanten

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 17.08.2026 (5 W 18/26)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Belehrt ein Energielieferant bei der Androhung einer Versorgungsunterbrechung nur unzureichend über Härtefallgründe, ist eine Sperrung der Versorgung unzulässig. Eine Verkürzung der Information auf eine bloße Gefahr für Leib und Leben sowie die ausschließliche Angabe einer E-Mail-Adresse genügen den verbraucherschützenden Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes nicht.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Energielieferant mahnt Zahlungsrückstände eines Haushaltskunden für die Belieferung mit Gas an und droht im April 2026 zeitgleich die Versorgungsunterbrechung an. In dem Schreiben heißt es lediglich: „Bitte beachten Sie: Sie haben die Möglichkeit, uns in Textform Gründe mitzuteilen, die eine[r] Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Bitte senden Sie eine solche Mitteilung an: (...)@(...).de“. Da der Kunde die Rückstände nicht ausgleicht, beantragt der Versorger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um gerichtlichen Zutritt zu den Zählerräumen zwecks Vornahme der Sperrung durch den Netzbetreiber zu erzwingen. Das Landgericht Wiesbaden weist den Eilantrag ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Versorgungsunternehmens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das OLG stellt klar, dass dem Versorger kein Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Vornahme der Sperrung zustehe, da er seinen gesetzlichen Informationspflichten nach § 41f Abs. 1 Satz 4 EnWG in erheblichem Umfang nicht nachgekommen sei. Die erteilte Information sei gravierend verkürzt, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, nur eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben könne die Sperre verhindern. Tatsächlich stehe jede Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung entgegen, wozu insbesondere auch alters- oder krankheitsbedingte Schutzbedürfnisse von im Haushalt lebenden Angehörigen zählten. Zudem verstoße die ausschließliche Angabe einer E-Mail-Adresse gegen das Gebot einer einfachen und verständlichen Belehrung, da die Textform nach § 126b BGB auch Mitteilungen per Brief oder Telefax erlaube und der Gesetzgeber gezielt Verbraucher:innen ohne Internetzugang vor Versorgungssperren schützen wolle. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben zum Schutz vor Energiearmut führe ein solch gewichtiger Informationsfehler unmittelbar zur Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht

Datum der Urteilsverkündung: 17.08.2026
Aktenzeichen: 5 W 18/26
Gericht: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001040

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