Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook ist nur erlaubt, wenn Kunden die Bewertungen frei und unabhängig abgegeben haben, was nicht der Fall ist, wenn die Bewertungen als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel generiert worden sind.
Dem vorliegenden Urteil liegt der nachfolgend Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit Whirlpools mit Bewertungen zu werben, wenn diese dadurch zustande kommen, dass sie als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden. Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte auf der Plattform Facebook mittels eines Posts ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text der Beklagten hieß es: „Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht deine Gewinnchance“. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte ab und forderte vergeblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt gab der Klägerin recht.
Diese Entscheidung bestätigte nun das OLG Frankfurt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter und damit unzulässig ist. Das OLG Frankfurt begründete dies damit, dass Äußerungen Dritter in der Werbung grundsätzlich objektiv wirken. Kunden müssten positive Bewertungen und Empfehlungen jedoch unabhängig abgeben, damit sie auch in zulässiger Weise für Werbung genutzt werden dürfen. Bewertungen aus Anlass eines Gewinnspiels fielen eher positiv ausfallen. Auch wenn für diese Bewertungen nicht direkt bezahlt worden sei, so seien sie gleichwohl nicht als objektiv zu werten. Das Gericht führte aus, dass es kann unterstellt werden kann, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert werde.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.08.2020