Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

21.05.2026

Zur Ungleichbehandlung von Reha-Patient:innen mit Behinderungen

Urteil des BGH vom 21.05.2026 (III ZR 56/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) begründet gegenüber privaten Dienstleistern, wie Reha-Kliniken, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 69-jährige, blinde Klägerin soll nach der Implantation eines neuen Kniegelenks eine Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik der Beklagten antreten. Als sie nach der Operation mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht wird, verweigert die Beklagte die Aufnahme. Die Klägerin wird ins Krankenhaus zurückverlegt und reist eine Woche später in eine andere Klinik. Die Klägerin macht Schadensersatz und eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 19 Abs. 1 AGG geltend. Sie führt an, die Rehaklinik habe ihr die Aufnahme aufgrund ihrer Blindheit verweigert, was eine Diskriminierung darstelle. Die Klinik führt an, dass aufgrund der Erkrankungen der Klägerin besondere Anpassungsleistungen erforderlich wären, die sie nicht zu leisten in der Lage sei. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wird, verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Revision weiter.

 

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Senat stellt fest, dass keine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG vorliege. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot ziele darauf ab, die sachgrundlose Ablehnung eines Vertragsschlusses allein aufgrund einer behindertenfeindlichen Einstellung zu unterbinden. Es verpflichte Private jedoch nicht zur Erbringung aktiver Anpassungs- und Teilhabeleistungen, wie der Übernahme eines behinderungsbedingten personellen Mehraufwands. Solche weitreichenden Verpflichtungen zur Teilhabe seien systemgerecht dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Sozialrecht, vorbehalten und nicht von einzelnen Privaten zu tragen. Da die Ablehnung hier unstreitig auf den pflegerischen Mehraufwand zurückzuführen gewesen sei, sei sie sachlich begründet und nicht diskriminierend. 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 21.05.2026
Aktenzeichen: III ZR 56/25
Gericht: BGH

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