Soll ein 24-Stunden Bewachungsdienst in weit überwiegendem Maße Park- oder Gartenflächen schützen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und vom Mieter wie Dritten in gleichem Maße genutzt werden, so fehlt es am Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solche Kosten können dann auch nicht anteilig auf den Wohnraummieter umgelegt werden.
Die Parteien eines Mietvertrags stritten sich über die Umlegbarkeit von Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienstes. Laut den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 musste der Mieter die anteiligen Kosten übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich um eine für jedermann zugängliche parkähnliche Anlage. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht München bejahte eine anteilige Umlegbarkeit der Sicherheitskosten auf den Mieter.
Das Berufungsgericht, das Landgericht München I, sah dies anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Position Wach- und Sicherheitsdienst in den Betriebskostenabrechnungen stellen keine umlagefähigen Nebenkosten dar, wenn es, wie hier, an dem erforderlichen Bezug zur Mietsache fehle. Dies sei hier aufgrund der Widmung der parkähnlichen Wohnanlage für die Nutzung der Öffentlichkeit der Fall. Zwar sah es auch das Landgericht als gegeben an, dass einzelne Tätigkeiten des Wach- und Sicherheitsdienstes den Mietern zu Gute kommen. Die hauptsächlichen Tätigkeiten würden aber auf die öffentlich zugänglichen Flächen der Wohnanlage fallen, daher überwiegen die Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlichkeit.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 17.04.2019