Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 14.10.2025

Zur Übermittlung von Mobilfunk-Positivdaten an Auskunfteien zur Betrugsprävention

Urteil des BGH vom 14.10.2025 (VI ZR 431/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Übermittlung sogenannter Positivdaten (hier: Stammdaten sowie Informationen über Beginn und Ende eines Vertrags) durch einen Mobilfunkanbieter an eine Wirtschaftsauskunftei kann zur Betrugsprävention gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein und bedarf keiner Einwilligung der Kund:innen.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale NRW, geht gegen das Telekommunikationsunternehmen Vodafone GmbH vor. Die Beklagte übermittelte bis Oktober 2023 bei Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen sogenannte Positivdaten ihrer Kund:innen an die SCHUFA. Dabei handelte es sich um Stammdaten zum Identitätsabgleich sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder beendet wurde. Die Vodafone GmbH stützte dies in ihren Datenschutzhinweisen auf ein berechtigtes Interesse an der Betrugsprävention und Minimierung von Zahlungsausfällen. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Praxis ohne Einwilligung der Betroffenen für unzulässig und die entsprechenden Hinweise für rechtswidrig. Sie beantragt, der Beklagten die Übermittlung dieser Daten sowie die Verwendung der entsprechenden Klauseln zu untersagen. Das Landgericht weist die Klage ab, und das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Berufung der Klägerin zurück. Mit der Revision verfolgt die Verbraucherzentrale NRW ihre Klagebegehren vor dem BGH weiter.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Entscheidungen und weist die Revision der Verbraucherzentrale NRW zurück. Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst und damit unbegründet, da er auch datenschutzrechtlich zulässige Verhaltensweisen erfasse. Die Übermittlung der Positivdaten sei durch das berechtigte Interesse der Beklagten an der Betrugsprävention gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt. Mobilfunkanbieter seien einem hohen Betrugsrisiko ausgesetzt, etwa durch den Abschluss von Verträgen unter falscher Identität oder mit der Absicht, teure Hardware ohne Bezahlung zu erlangen. Die Einmeldung der Vertragsdaten helfe, Auffälligkeiten wie den Abschluss ungewöhnlich vieler Verträge in kurzer Zeit zu erkennen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Grundrechte der Verbraucher:innen nicht, da es sich um nicht-sensible Daten aus einem gewöhnlichen Geschäftsvorgang handle und die Betrugsprävention auch im Interesse der Allgemeinheit und der Kundschaft liege.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 14.10.2025
Aktenzeichen: VI ZR 431/24
Gericht: BGH

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