Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

03.06.2026

Zur Rückkehrpflicht für über Vermittlungs-Apps gebuchte Beförderungsfahrten

Urteil des BGH vom 03.06.2026 (I ZR 123/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die im Personenbeförderungsgesetz verankerte Rückkehrpflicht für Taxi-ähnliche Mietwagen ist verfassungsgemäß und verstößt bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht gegen die europäische Niederlassungsfreiheit. Das Missachten dieser Pflicht stellt unlauteren Wettbewerb gegenüber Taxianbietern dar.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Kölner Taxigenossenschaft wehrt sich gegen eine Konkurrentin, die über die App „Uber X“ Mietwagenfahrten anbietet und dafür Subunternehmer:innen einsetzt. Im Januar 2023 parkt ein Fahrer der Beklagten nach Beendigung eines Auftrags für zwölf Minuten an einem Platz in Köln, anstatt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Eine sofort wieder stornierte Testbestellung belegt, dass der Wagen dort auf neue Fahrgäste wartet. Die Klägerin sieht darin einen Wettbewerbsverstoß gegen die gesetzliche Rückkehrpflicht und fordert Unterlassung. Das Landgericht Köln verurteilt die Beklagte in erster Instanz antragsgemäß. Das Oberlandesgericht Köln weist die anschließende Berufung ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte im Wege der Revision. 

 

Der erste Senat des BGH weist die Revision zurück und gibt der Klägerin Recht. Das Gericht bestätigt, dass die Unternehmen im Wettbewerb stünden und die gesetzliche Rückkehrpflicht eine maßgebliche Marktverhaltensregel darstelle. Diese Pflicht greife nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Mietwagenbetreiber ein, da sie dem Erhalt eines funktionsfähigen Taxigewerbes und damit der Daseinsvorsorge diene. Auch das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber den Kommunen mittlerweile erlaube, flexible Abstellorte einzurichten, um unnötige Leerfahrten zu reduzieren. Eine Prüfung am Maßstab der europäischen Niederlassungsfreiheit entfalle in diesem Fall vollständig. Da beide Parteien deutsche Unternehmen seien und es lediglich um Beförderungen im Kölner Stadtgebiet gehe, liege ein rein innerstaatlicher Sachverhalt ohne jeden grenzüberschreitenden Bezug vor, womit das Unionsrecht hier keine Anwendung finde.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 03.06.2026
Aktenzeichen: I ZR 123/25
Gericht: BGH

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