Die Fluggesellschaft hat diejenigen Aufwendungen, die sie ohne die Stornierung gehabt hätte und die sie infolge der Stornierung nicht mehr tätigen muss, unabhängig davon, ob die betreffenden Aufwendungen in die Preiskalkulation einbezogen und ob die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt wurde, zurückzuerstatten.

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Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft Ryanair aus abgetretenem Recht auf teilweise Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten, aber nicht angetretenen Flug in Anspruch. Der betroffene Verbraucher ist am 23. September 2020 auf einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Memmingen nach Kreta gebucht. Für das Flugticket bezahlt er 27,30 Euro. Der Betroffene tritt den Flug nicht an. Nach Abtretung der sich aus der Stornierung ergebenden Ansprüche des Betroffenen fordert die Klägerin den Flugbetreiber Ryanair zur Erstattung des auf Steuern, Gebühren und Entgelte entfallenden Anteils des Buchungspreises auf. Dieser Anteil beträgt 18,41 Euro. Ryanair zahlt nicht. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 18,41 Euro. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Mit der Revision strebt Ryanair weiterhin die Abweisung der Klage an.
Die Revision bleibt ebenfalls erfolglos. Zunächst einmal habe das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht, da die Gerichtsstandklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Ryanair aufgrund von unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam sei. Auch die Klauseln über ein Abtretungsverbot und die Anwendbarkeit irischen Rechts seien unwirksam. Nach deutschem Recht habe die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und § 648 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts in Höhe der Steuern, Gebühren und Entgelte, die Ryanair infolge des Nichtantritts der Flüge nicht habe abführen müssen. Ryanair muss die begehrten 18,41 Euro, wie schon durch das Amtsgericht festgestellt, erstatten.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 01.08.2023
Aktenzeichen: X ZR 118/22
Gericht: BGH