Bei einer Großbaustelle vor dem Hotel hat der Reiseveranstalter die Reisenden vor Reiseantritt über diesen Umstand zu informieren.
Der Kläger hatte für sich und eine weitere Person eine Reise inklusive Hotelunterkunft in Florida gebucht. In einem Abstand von circa fünfzehn Metern vor den Zimmern befand sich eine Großbaustelle, auf der täglich von ca. 6:30 Uhr bis 22 Uhr gearbeitet wurde. Nur am Sonntag wurde nicht gearbeitet. Hierüber gab es vom Reiseveranstalter keine Informationen vor Reiseantritt. Des Weiteren war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage aufgrund eines Wasserrohrbruchs verschmutzt und deswegen nicht nutzbar. Das Landgericht Frankfurt sieht eine Minderung von 50 % des Reisepreises wegen des durch die Baustelle verursachten Lärms und weitere 5 % wegen des verschmutzten Leitungswassers als gerechtfertigt an. Eine zusätzliche Minderung in Höhe von 10 % des Reisepreises bejahte das Landgericht aufgrund der nicht erfolgten Information über die Baustelle. Aufgrund der Verletzung dieser Informationspflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht. Zusätzlich sprach das Gericht noch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise, für welche die Reisenden ihre Urlaubszeit aufgewendet hätten, erheblich beeinträchtigt gewesen.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 22.05.2019