Datum: 09.05.2023

Zur Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus Schuldscheindarlehen

Urteil des BGH vom 09.05.2023 (XI ZR 544/21)

Es kann – jedenfalls aus älteren Darlehensverträgen - keine Pflicht des Darlehensgebers zur Zahlung von Negativzinsen an den Darlehensnehmer aus Verträgen abgeleitet werden, deren Zinserrechnungsformel einen Negativzins zulassen. 

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien streiten über die Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen. Das klagende Land schließt mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank im März 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag. Nach Überweisung der „Darlehenssumme“ stellt der Kläger der Beklagten einen Schuldschein über 100.000.000 Euro aus. Auf Wunsch der Beklagten wird der Schuldschein auf fünf Schuldscheine über jeweils 20.000.000 Euro aufgeteilt. Es wird ein vierteljährlich fälliger Zins vereinbart, der anhand einer bestimmten Formel zu errechnen ist. Ab dem 08. März 2016 errechnet sich unter Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert, der bis zum Laufzeitende einen Betrag in Höhe von 158.159,75 Euro ergibt. Der Kläger verlangt die Zahlung des Betrages von der Beklagten. Das Landgericht gibt der Klage statt. Auf die dagegen gerichtete Berufung weist das Berufungsgericht die Klage ab. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Zins im Rechtssinne sei die nach Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Negativzinsen fielen nicht unter den für den Vertragstyp des Darlehensvertrages maßgeblichen juristischen Zinsbegriff. Eine Zinszahlungsverpflichtung bestehe allein auf Seiten des Darlehensnehmers. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Umkehr der Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag kaum vorstellbar gewesen sei. So liege der Fall hier. Die Aufnahme einer Zinsuntergrenze sei im Jahr 2007 völlig unüblich gewesen, da der Referenzzinssatz sich seit dessen Einführung 1999 bis einschließlich 2007 stets über 2% bewegt habe.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 09.05.2023
Aktenzeichen: XI ZR 544/21
Gericht: BGH

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