Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

03.09.2026

Zur Online-Veröffentlichung von Aktionärsdaten

Urteil des EuGH vom 03.09.2026 (C-798/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die DSGVO und die europäische Grundrechtecharta stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine uneingeschränkte, öffentlich zugängliche Veröffentlichung personenbezogener Daten sämtlicher Aktionäre im Unternehmensregister vorschreiben. Weder der Schutz Dritter noch die Bekämpfung von Geldwäsche oder Sanktionsverstößen rechtfertigen die anlasslose Preisgabe von Minderheitsaktionärsdaten ohne Nachweis eines berechtigten Interesses.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach lettischem Recht sind Aktiengesellschaften verpflichtet, Daten über sämtliche Aktionäre – darunter Name, persönliche Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Aktienanzahl und Stimmrechte – zur Veröffentlichung im Unternehmensregister einzureichen. Diese Daten werden online kostenlos für jedermann ohne Identitätsprüfung zur Verfügung gestellt und können im Wege des Massendownloads abgerufen werden. Mehrere Minderheitsaktionäre erheben Verfassungsbeschwerde vor dem lettischen Verfassungsgericht, da sie durch die weltweite freie Abrufbarkeit ihrer Vermögens- und Beteiligungsverhältnisse eine schwerwiegende Verletzung ihrer Privatsphäre und des Datenschutzes sehen. Das lettische Parlament verteidigt das Register mit dem Schutz von Geschäftspartnern, Transparenz im Unternehmenssektor, der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Durchsetzung internationaler Sanktionen. Das Verfassungsgericht setzt das Verfahren aus und legte dem EuGH die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen zur EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie und zur DSGVO vor.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das Unionsrecht einer derart umfassenden Veröffentlichungspflicht entgegenstehe. Art. 14 der Richtlinie (EU) 2017/1132 verlange nur die Offenlegung von Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane, nicht jedoch von bloßen Aktionären, die keine Leitungs- oder Vertretungsmacht besitzen. Zudem verletze die uneingeschränkte Online-Bereitstellung die Grundsätze der Datenminimierung und Rechtmäßigkeit unter anderem nach Art. 5 und 6 DSGVO. Die anlasslose Veröffentlichung stelle einen gravierenden Grundrechtseingriff dar, da sie Dritten die unkontrollierte Erstellung detaillierter Finanzprofile ermögliche. Die Gemeinwohlziele der Bekämpfung von Finanzkriminalität und der Durchsetzung von Sanktionen seien zwar legitim, rechtfertigten den Eingriff jedoch nicht als erforderlich und verhältnismäßig, da mildere Mittel – wie die Beschränkung der Einsicht auf Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse oder gezielte Auskünfte bei behördlich sanktionierten Personen – zur Verfügung stünden.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 03.09.2026
Aktenzeichen: C-798/24
Gericht: EuGH

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