Datum: 24.01.2023

Zur Nettopreisgarantie beim Stromlieferungsvertrag

Urteil des LG Tübingen vom 24.01.2023 (20 O 10/22)

Die Ankündigung einer Nettopreisgarantie für einen Stromlieferungsvertrag kann unzulässig sein, wenn sich der Anbieter vorbehält, den Vertrag innerhalb des Garantiezeitraums zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden ist.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Tübingen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte bietet Verbraucher:innen unter der Website www.schwarzwald-energy.de Stromtarife „aus 100% Ökostrom“ an. Sie bewirbt diese mit einer Nettopreisgarantie bis 2023. Am 01. Januar 2021 schließt ein Kunde einen Gasvertrag mit einer Preisgarantie bis zum 31. Dezember 2022 mit der Beklagten. Am 22. Oktober 2021 teilt die Beklagte ihrem Kunden mit, den Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr fortführen zu können und den Vertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2021 zu kündigen. Gleichzeitig bietet sie den Abschluss eines neuen Vertrages auf aktuellem Marktniveau an. Nachdem der Kunde sich unter Verweis auf die Nettopreisgarantie an die Beklagte wendet, teilt diese mit, die Preisgarantie ende, sobald eine der Parteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Diese Praxis hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für unzulässig und mahnt die Beklagte erfolglos ab. Sie beantragt daher nunmehr die gerichtliche Untersagung dieser Praxis.

Die Klage hat Erfolg. Die Werbung mit einer „Nettopreisgarantie bis 2023“ sei irreführend und daher unzulässig, da die Beklagte sich vorbehalte, während des Garantiezeitraums das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit im Falle erhöhter Beschaffungskosten ordentlich zu kündigen. Durchschnittliche Verbraucher:innen würden unter der Nettopreisgarantie gerade verstehen, dass der Anbieter den Vertrag nicht aufgrund erhöhter Beschaffungskosten kündigen werde. Die Werbung mit einer Nettopreisgarantie unter Einbezug eines solchen Vorbehalts sei irreführend und daher rechtswidrig.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 24.01.2023
Aktenzeichen: 20 O 10/22
Gericht: LG Tübingen

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