Datum: 28.04.2022

Zur Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen

Beschluss des BGH vom 28.04.2022 (III ZR 240/21)

Hoheitlich angeordnete coronabedingte Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen berechtigen Bewohner:innen von Pflegeheimen nicht zur Entgeltkürzung.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des Bundesgerichthofs liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 30. März 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Auf Grundlage der Einstufung der Beklagten in den Pflegegrad 3 betrug das anfänglich vereinbarte monatliche Gesamtentgelt  3.058,68 Euro pro Monat (Tagessatz: 100,22 Euro). Ab 19. März 2020 hielt sich die Beklagte nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr Sohn sie mit Blick auf die Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Ihr Zimmer im Pflegeheim räumte sie jedoch nicht. Für die Monate Mai bis August erbrachte sie auf das – durch zwischenzeitliche Preiserhöhungen auf 3.294,49 Euro bzw. im August 2020 auf  3.344,07 Euro angestiegene – Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 Euro. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Fristsetzung erklärte der Kläger die Kündigung aus wichtigem Grund zum 31. August 2020. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Räumung des Zimmers sowie zur Zahlung von 8.877,13 Euro nebst Zinsen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung wurde vom OLG als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Im Wege der Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte die Revision vor dem Bundesgerichtshof, obwohl diese durch die Vorinstanz nicht zugelassen wurde.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist den Antrag der Beklagten als offensichtlich unbegründet ab. Soweit das Berufungsgericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen ablehne, sei die Zulassung der Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache geboten, wie es die Beklagte geltend mache. Der von der Beklagten geltend gemachte Kürzungsanspruch bestehe unzweifelhaft nicht. Zudem scheide ein Kürzungsanspruch wegen schlecht oder nicht erbrachter Leistung nach
§ 10 Abs. 1 WBVG von vornherein aus, da die vertraglich vereinbarten Leistungen des Pflegevertrags trotz Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang angeboten wurden. Das Festhalten am unveränderten Vertrag sei der Beklagten daher zumutbar gewesen, zumal die zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte die gesamte Gesellschaft, also auch Nichtheimbewohner, erfassten. 

Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2022
Aktenzeichen: III ZR 240/21
Gericht: BGH

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