Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

12.08.2026

Zur Kostenübernahme für künstliche Befruchtungen bei Unverheirateten durch die gesetzliche Krankenkasse

Urteil des LSG München vom 12.08.2026 (L 20 KR 62/26)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die gesetzliche Begrenzung der Kostenübernahme für künstliche Befruchtungen auf miteinander verheiratete Paare unter ausschließlicher Verwendung eigener Keimzellen (§ 27a SGB V) ist verfassungsgemäß. Der gesellschaftliche Wandel hin zu mehr Alleinerziehenden und nichtehelichen Lebensgemeinschaften begründet keine Verfassungswidrigkeit dieses Ehegattenvorbehalts.

Der Entscheidung des LSG München liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Die 1985 geborene, alleinstehende Klägerin leidet an einer ärztlich festgestellten Fertilitätsstörung und ist gesetzlich krankenversichert. Im April 2025 beantragt sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende (heterologe Insemination). Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, da die Klägerin nicht verheiratet sei. Nach erfolglosem Widerspruch führt die Klägerin mehrere Behandlungszyklen auf eigene Kosten durch (Gesamtaufwand: 4.804,12 Euro) und klagt auf Kostenerstattung sowie Kostenübernahme künftiger Maßnahmen. Sie rügt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die gesetzliche Bevorzugung der Ehe sei angesichts moderner gesellschaftlicher Lebensformen überholt. Nachdem das Sozialgericht Nürnberg die Klage abweist, legt die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein.

Das LSG weist die Berufung zurück. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V nicht, da sie nicht verheiratet sei und Spendersamen verwenden wolle. Zudem schließe die Vollendung ihres 40. Lebensjahres im Oktober 2025 Ansprüche auf künftige Sachleistungen gesetzlich aus (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V). Diese Begrenzung verletze weder das Grundgesetz noch die EMRK. Der Gesetzgeber verfüge bei der Festlegung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Freiheitsgrundrecht auf persönliche Lebensgestaltung begründe keinen Anspruch auf Finanzierung privater Kinderwünsche zulasten der Versichertengemeinschaft. Dass Kinder heute vielfach bei alleinstehenden Elternteilen aufwachsen, nehme dem Gesetzgeber nicht die Befugnis, an der Ehe als rechtlich abgesicherter Verantwortungsgemeinschaft mit gegenseitigen Beistandspflichten als sachlichem Differenzierungskriterium festzuhalten.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 12.08.2026
Aktenzeichen: L 20 KR 62/26
Gericht: LSG München

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