Datum: 21.12.2023

Zur Kennzeichnung von Lebensmitteln auf Online-Verkaufsplattformen

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2023 (6 U 154/22)

Die Betreiber von Verkaufsplattformen wie etwa Amazon-Marketplace sind verpflichtet, die korrekte Bezeichnung von Lebensmitteln auf ihrer Plattform durchzusetzen.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt Amazon wegen unlauterer Angaben auf ihrer Online-Plattform Amazon-Marketplace auf Unterlassung in Anspruch. Über diese Plattform können gewerbliche Anbieter Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen. Der Kläger weist Amazon mit Schreiben vom 17.06.2021 darauf hin, dass auf ihrer Plattform zahlreiche Produkte mit den für rein pflanzliche Lebensmittel unzulässigen Angaben „Sojamilch“, „Hafermilch“ und „Reismilch“ beworben würden. Er fordert Amazon dazu auf, nicht nur die konkreten Produktangebote unverzüglich zu sperren , sondern auch dafür zu sorgen, dass dasselbe rechtswidrige Angebot nicht bei einem anderen Händler auf der Plattform erscheine, derselbe Händler nicht mit der unzulässigen Angabe für dieselben Produktkategorien werbe und nicht dritte Händler Produkte mit derselben Angabe bewürben. Amazon entfernt daraufhin zwar die konkret beanstandeten Angebote und stellt sicher, dass diese nicht erneut auf dem Amazon-Marketplace eingestellt werden können, lehnt aber eine weitergehende Prüfungs- und Beseitigungspflicht ab. Eine solche Pflicht liefe auf eine von ihr gesetzlich nicht geschuldete allgemeine Überwachungstätigkeit hinaus, die ihr – wie sie behauptet – weder möglich sei, ohne dass es durch den Einsatz von Wortfiltern zu Overblocking rechtmäßiger Angaben kommen, noch zumutbar. Das Landgericht gibt der Klage in erster Instanz nur teilweise statt und verurteilt Amazon, es zu unterlassen, Dritten auf ihrer Website die Gelegenheit zu gewähren, vegane Milchersatzprodukte als (Pflanzen-)Milch zu deklarieren. Mit der Berufung verfolgt Amazon die vollständige Abweisung und der Kläger die vollständige Stattgabe der Klage.

Das OLG folgt weitestgehend der Auffassung des Klägers. Zwar treffe Amazon keine umfassende Prüfungs- und Beseitigungspflicht für alle denkbaren Rechtsverstöße Dritter auf ihrer Website. Allerdings sei es zumutbar, von einem Hosting-Anbieter die Sperre wortgleicher und sinngleicher Kennzeichnungen zu verlangen, wenn ein Verstoß bereits bekannt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bei einem Einsatz technischer Mittel wie Wortfilter hier ein Overblocking drohe. Vielmehr könne dieser Verpflichtung mit überschaubarem Aufwand automatisiert Rechnung getragen werden.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 21.12.2023
Aktenzeichen: 6 U 154/22
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

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