Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

26.03.2026

Zur Irreführung durch Jahreszahlen in Markennamen

Urteil des EuGH vom 26.03.2026 (C-412/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine Marke kann irreführend sein, wenn sie eine fiktive historische Jahreszahl enthält, die ein langjähriges, jedoch nicht existierendes Know-how suggeriert. Im Luxusgütersektor kann dies die Verbraucher:innen über den Prestigecharakter und die Qualitätsgarantie der Waren in die Irre führen.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine 2009 gegründete Gesellschaft lässt im Jahr 2011 Marken mit dem Zusatz „Paris 1717“ eintragen, um damit unter anderem Luxuslederwaren zu vertreiben. Die Jahreszahl knüpft an ein altes Unternehmen an, das 1716 in Paris gegründet wurde, dessen Betrieb aber 1992 aufgelöst wurde, woraufhin die Markenrechte von der Anmelderin erworben wurden. Ein Konkurrent klagt auf Nichtigerklärung der Marke, da diese das Publikum irreführe. Das Berufungsgericht Paris gibt der Klage statt und begründet dies damit, dass Verbraucher:innen fälschlicherweise eine kontinuierliche Unternehmenstradition und ein besonderes Know-how erwarteten, was bei Luxusartikeln kaufentscheidend sei. Die Beklagten rügen vor dem Kassationsgerichtshof, dass eine Marke nur über die materiellen Merkmale der Ware selbst täuschen dürfe, nicht aber über das Alter des Unternehmens. Das Gericht legt dem EuGH Auslegungsfragen zur entscheidungserheblichen EU-Markenrichtlinie vor.

 

Der Gerichtshof stellt fest, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g) der EU-Markenrichtlinie auch Fälle erfasse, in denen die Täuschung auf den Prestigecharakter einer Ware abziele. Die Beschaffenheit einer Luxusware ergebe sich maßgeblich auch aus ihrem Prestige. Wenn eine Marke eine Jahreszahl enthalte, die fälschlicherweise ein historisches Gründungsjahr und ein damit verbundenes langjähriges Know-how vortäusche, werde dem Produkt eine unberechtigte Qualitätsgarantie verliehen. Bestehe dieses Know-how in Wirklichkeit nicht, könne die Marke das Publikum im Sinne der Richtlinie täuschen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.03.2026
Aktenzeichen: C-412/24
Gericht: EuGH

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