Die Weigerung eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform – vorliegend Android Auto von Google – mit Drittanbieter-Apps sicherzustellen, ist missbräuchlich, wenn sie nicht aus Gründen der Sicherheit oder technischen Gründen unmöglich ist.

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Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahr 2018 führt der italienische Stromanbieter Enel in Italien die App JuicePass ein, die es den Nutzer:innen ermöglicht, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu lokalisieren und zu buchen. Um die Navigation zu erleichtern, bat Enel den Anbieter Google darum, die App mit Android Auto kompatibel zu machen. Android Auto ist ein System von Google, das es ermöglicht, direkt über den Bordbildschirm von Fahrzeugen auf Smartphone-Apps zuzugreifen. Google lehnt es ab, die erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Interoperabilität zu ergreifen. Die italienische Wettbewerbsaufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass dieses Verhalten den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle und verhängt gegen Google eine Geldbuße von 102 Millionen Euro. Google ficht diese Entscheidung bis zum italienischen Staatsrat an, der das Verfahren aussetzt und den Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, ob eine solche Weigerung einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Missbrauch einer beherrschenden Stellung nicht auf den Fall beschränkt ist, dass die Plattform für die betreffende Dritt-App unerlässlich ist. Auch wenn die Nutzung der Plattform die betreffende App lediglich für Verbraucher:innen attraktiver machen würde, kann eine Weigerung missbräuchlich sein. Die Weigerung könne jedoch damit gerechtfertigt werden, dass es für die Kategorie der betreffenden Apps kein Template gäbe, wenn die Gewährung einer solchen Interoperabilität mittels eines solchen Templates die Integrität oder Sicherheit der Plattform gefährden würde. Ist dies nicht der Fall, müsse das Unternehmen in beherrschender Stellung ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung entwickeln.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 25.02.2025
Aktenzeichen: C-233/23
Gericht: EuGH