Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 18.12.2025

Zur Informationspflicht bei Bodycam-Einsätzen

Urteil des EuGH vom 18.12.2025 (C-422/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Werden personenbezogene Daten durch von Fahrkartenkontrolleuren getragene Körperkameras (Bodycams) erhoben, richtet sich die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO. Da die Daten direkt „bei der betroffenen Person“ erhoben werden, muss diese zum Zeitpunkt der Erhebung informiert werden.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das schwedische Verkehrsunternehmen AB Storstockholms Lokaltrafik (SL) stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus. Diese zeichnen Bild und Ton auf, um Schwarzfahrten zu dokumentieren oder Drohungen gegen das Personal festzuhalten. Die Kameras nutzen einen Ringspeicher, der Aufnahmen nach einer Minute überschreibt, sofern die Aufnahme nicht durch den Kontrolleur (etwa beim Ausstellen einer Strafgebühr) dauerhaft gespeichert wird. Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte gegen SL ein Bußgeld, da die Betroffenen nicht ausreichend gemäß Art. 13 DSGVO informiert worden seien. SL wehrte sich dagegen mit dem Argument, es sei unklar, ob Art. 13 (Erhebung bei der betroffenen Person) oder Art. 14 DSGVO (Erhebung nicht bei der betroffenen Person) anwendbar sei.

 

Der Gerichtshof entscheidet, dass Art. 13 DSGVO anwendbar ist. Eine Erhebung „bei der betroffenen Person“ setze keine aktive Handlung des Betroffenen voraus; entscheidend sei allein, dass die Person selbst die Quelle der Daten ist. Dies treffe auf Videoaufnahmen durch Bodycams zu. Würde man stattdessen Art. 14 DSGVO anwenden, könnte der Verantwortliche die Information auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies würde die Gefahr verdeckter Überwachungsmaßnahmen erhöhen und dem Transparenzgebot sowie dem hohen Schutzniveau der DSGVO widersprechen. Die Informationspflicht muss daher grundsätzlich zum Zeitpunkt der Erhebung erfüllt werden. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass dies durch ein gestuftes Verfahren erfolgen kann (z. B. erste Warnhinweise auf Schildern oder an der Kleidung, gefolgt von detaillierten Informationen an anderer Stelle), wie es der Europäische Datenschutzausschuss empfiehlt.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 18.12.2025
Aktenzeichen: C-422/24
Gericht: EuGH

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