Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

22.01.2026

Zur Herstellerhaftung und Auskunftspflicht bei Corona-Impfschäden

Urteil des LG Trier vom 22.01.2026 (4 O 363/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine staatliche Anerkennung eines Impfschadens führt nicht automatisch zu einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Impfstoffhersteller. Fällt das Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Impfung aufgrund damals noch geringer Fallzahlen bekannter schwerer Nebenwirkungen positiv aus, greift eine zivilrechtliche Herstellerhaftung nicht. Zudem erlischt ein prozessualer Auskunftsanspruch, wenn der Hersteller im Laufe des Verfahrens bereits alle relevanten Informationen bereitstellt.

Der Entscheidung des LG Trier liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 

 

Eine Klägerin erleidet kurz nach ihrer Impfung mit dem Corona-Impfstoff des Herstellers AstraZeneca im März 2021 eine schwere Sinusvenenthrombose (eine gefährliche Verstopfung der Venen im Gehirn), an der sie fast verstirbt und infolgedessen sie bis heute auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen ist. Sowohl die Berufsgenossenschaft als auch das zuständige Landesamt erkennen den Vorfall offiziell als Impfschaden an. Die Klägerin führt ihre massiven gesundheitlichen Schäden auf das Vakzin zurück, verklagt den Pharmahersteller auf Schmerzensgeld und fordert zudem umfassende Auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen, da sie der Ansicht ist, der Impfstoff weise kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Entscheidungen einer gerichtlichen Vorinstanz liegen in diesem Fall nicht vor, da das Landgericht Trier als Eingangsinstanz entscheidet.

 

Das LG Trier weist die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht entscheidet, dass keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Haftung des Herstellers und für entsprechende Schmerzensgeldzahlungen besteht. Zwar liege unstrittig ein schwerer, staatlich anerkannter Impfschaden vor, für die zivilrechtliche Zahlungspflicht des Herstellers müssten jedoch strengere Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin sehr früh in der Impfkampagne geimpft worden sei und zu diesem Zeitpunkt nur sehr wenige Fälle von Sinusvenenthrombosen bekannt gewesen seien. Daher sei zum Zeitpunkt der Impfung objektiv noch von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen gewesen. Auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch weist die Kammer ab, da der Hersteller im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bereits alle relevanten Informationen über bekannte Nebenwirkungen zur Verfügung gestellt habe.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 22.01.2026
Aktenzeichen: 4 O 363/24
Gericht: LG Trier

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