Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

01.07.2026

Zur Gültigkeit eines Online-Autokaufs bei unzureichend beschriftetem Bestellbutton

Urteil des KG Berlin vom 01.07.2026 (25 U 131/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Ein Online-Kaufvertrag über ein hochpreisiges Kraftfahrzeug bleibt wirksam, auch wenn der finale Bestellbutton nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben (wie dem Zusatz „zahlungspflichtig bestellen“) entspricht, sofern den Verbraucher:innen die Entgeltlichkeit des Geschäfts unzweifelhaft bewusst sein muss. Die nachträgliche Berufung auf diesen formalen Mangel zur Rückabwicklung des Vertrags stellt eine rechtsmissbräuchliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften dar.

Der Entscheidungen des KG Berlin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Käufer erwirbt im März 2022 über den Onlineshop des Fahrzeugherstellers einen Tesla zum Preis von über 60.000 Euro. Der digitale Bestellvorgang mündet in einer Schaltfläche, die lediglich mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet ist und entgegen der gesetzlichen Norm keinen expliziten Hinweis auf eine Zahlungspflicht enthält. Der Käufer nimmt das Fahrzeug im September 2022 entgegen und nutzt es in der Folgezeit regulär. Im späten Jahr 2023 erklärt er zunächst den Widerruf und später den Rücktritt aufgrund diverser behaupteter technischer Mängel, wie etwa Phantombremsungen des Autopiloten. Daneben argumentiert er, dass der Kaufvertrag wegen der fehlerhaften Beschriftung des Bestellbuttons ohnehin niemals wirksam zustande gekommen sei. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Rückabwicklung mit der Berufung vor dem Kammergericht weiter.

Das Kammergericht weist die Berufung ab und stellt fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung zustehe. Die sogenannte „Button-Lösung“ (§ 312j BGB) solle Verbraucher:innen in erster Linie vor versteckten Kosten- und Abofallen im Internet schützen – dieser Schutzzweck sei hier nicht berührt. Wer den Onlineshop eines Automobilherstellers gezielt besuche, um ein Fahrzeug zu kaufen, wisse zweifellos, dass die Bestellung kostenpflichtig sei. Sich mehr als drei Jahre nach Vertragsschluss und nach fortwährender Nutzung des Fahrzeugs auf diesen Formfehler zu berufen, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus bewertet das Gericht den Widerruf als verfristet, da die vom Unternehmen verwendete Widerrufsbelehrung rechtmäßig gewesen sei und die Frist daher wirksam in Gang gesetzt habe. Auch ein Rücktritt wegen Sachmängeln scheide aus, da etwaige Ansprüche teilweise verjährt seien und der Kläger keine klare Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2026
Aktenzeichen: 25 U 131/24
Gericht: KG Berlin

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