Kündigungsschaltflächen müssen ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Kündigungsbutton in der letzten Zeile einer Vielzahl weiterer Links in der Reihe mit den Buttons für etwa Impressum, Cookies und AGB auftaucht.

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Der Entscheidung des OLG München liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen die Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche auf der Website des Pay-TV-Anbieters Sky. Der Kündigungsbutton befindet sich dort hinter einer Schaltfläche, die am unteren Bildrand mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ beschriftet ist. Nach dem Klick auf diese Schaltfläche erscheinen im oberen Bereich der Website insgesamt 58 Links, unterhalb derer sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“ findet. Die Verbraucherzentrale NRW hält diese Ausgestaltung für unzulässig. Insbesondere werde so den gesetzlichen Verpflichtungen aus § 312k Abs. 2 BGB nicht genüge getan, nach derer die Kündigungsschaltfläche gut lesbar und unmittelbar und leicht zugänglich zu sein habe. Nach erfolgloser Abmahnung begehrt die Verbraucherzentrale NRW die gerichtliche Untersagung dieser Praxis. Das Landgericht gibt der Klage in erster Instanz vollumfänglich statt. Dagegen richtet sich die Berufung von Sky.
Die Berufung bleibt weitestgehend erfolglos. Im Gegensatz zum Landgericht hält das Oberlandesgericht den Kündigungsbutton zwar hinsichtlich der Schriftgröße und -farbe für hinreichend gut lesbar. Dennoch bestätigt das Oberlandesgericht im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Unzulässigkeit der konkreten Ausgestaltung. Die Kündigungsschaltfläche sei in dieser Form weder unmittelbar noch leicht zugänglich. Durchschnittliche Verbraucher:innen seien so nicht in der Lage die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand aufzufinden. Die Ausgestaltung ist daher unzulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 20.03.2025
Aktenzeichen: 6 U 4336/23 e
Gericht: OLG München