Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

19.05.2026

Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Urteil des BGH vom 19.05.2026 (VI ZR 67/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Mietet ein:e Unfallgeschädigte:r einen im Vergleich zum Unfallwagen klassentieferen Ersatzwagen an, so bemisst sich der Schadensersatzanspruch nur nach dem Tarif dieses tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Zudem finden die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos auf Mietwagenkosten keine direkte Anwendung, da diese Preise für jedermann leicht vergleichbar sind.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall restliche Mietwagenkosten bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Sein unfallbeschädigtes Auto gehört der höheren Fahrzeugklasse 9 an. Obwohl die Versicherung im Vorfeld auf kostengünstigere Mietwagenpartner hinweist, mietet der Kläger für fünf Tage ein klassentieferes Fahrzeug (Klasse 7) bei einer anderen Autovermietung an. Diese berechnet inklusive Nebenkosten insgesamt 1.604,57 Euro. Die Versicherung zahlt vorgerichtlich jedoch nur 523 Euro. Der Kläger fordert gerichtlich die Differenz, da die abgerechneten Kosten seiner Meinung nach noch im Rahmen des Normaltarifs der ursprünglichen Fahrzeugklasse 9 lägen. Das Amtsgericht Stuttgart gibt der Klage in erster Instanz nur teilweise statt. Die Berufung auf die verbleibende Restsumme bleibt vor dem Landgericht Stuttgart erfolglos, woraufhin der Kläger sein Begehren mit der zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiterverfolgt.

 

Der BGH weist die Revision zurück. Unfallgeschädigte hätten zwar grundsätzlich Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, müssten nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch stets den kostengünstigsten Weg zur Schadensbehebung wählen. Entscheide man sich für einen klassentieferen Wagen, könne der Ersatz auch nur nach dem Tarif für dieses tatsächlich angemietete Fahrzeug verlangt werden. Eine fiktive Abrechnung nach der eigentlich zustehenden, höheren Fahrzeugklasse scheide bei Mietwagen aus. Zudem übertrage der BGH die Rechtsprechungsgrundsätze zum sogenannten Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko ausdrücklich nicht auf Autovermietungen. Mietwagenpreise seien im Gegensatz zu komplexen Reparaturkosten für Laien problemlos zu vergleichen, weshalb eine eigene Erkundigungspflicht vor der Anmietung bestehe. Da der Wagen laut den getroffenen Feststellungen zudem nicht mit Winterreifen ausgestattet gewesen sei, entfalle auch hierfür der Ersatz, zumal das Fehlen der Bereifung für jeden Fahrer sofort erkennbar sei.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 19.05.2026
Aktenzeichen: VI ZR 67/25
Gericht: BGH

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