Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

11.06.2026

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Bonitätsauskunft bei Zahlungsverzug

Urteile des BGH vom 11.06.2026 (VII ZR 96/25 und VII ZR 93/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Kosten für eine vorgerichtliche Bonitätsauskunft über in Verzug geratene Schuldner:innen stellen grundsätzlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Solche Auskünfte dienen primär der Einschätzung des Vollstreckungsrisikos und sind für die eigentliche Rechtsverfolgung in der Regel nicht erforderlich.

Der Entscheidungen des BGH liegt folgende zusammenhängende Sachverhalte zugrunde:

 

Die Klägerin erbringt vertragliche Abfallentsorgungsleistungen für die jeweiligen Beklagten. Als diese mit vergleichsweise geringen Beträgen für ihre Abschläge in Zahlungsverzug geraten, schaltet die Klägerin nach erfolglosen Mahnungen jeweils einen Inkassodienstleister ein. Dieser holt vor der gerichtlichen Geltendmachung Schufa-Bonitätsauskünfte über die säumigen Schuldner:innen ein, wofür Kosten in Höhe von 1,35 Euro bzw. 1,61 Euro anfallen. Die Klägerin verlangt gerichtlich neben den unstreitigen Hauptforderungen auch den Ersatz dieser Auskunftskosten als Verzugsschaden. In den Vorinstanzen sind die Klagen jeweils bis auf die verlangten Schufa-Kosten erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klagepartei vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiterhin die vollständige Kostenübernahme.

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH weist die Revisionen zurück und urteilt in den Parallelsachen, dass die Kosten für die Schufa-Auskünfte nicht als Verzugsschaden ersatzfähig seien. Aufwendungen seien laut dem Gericht nur dann zu erstatten, wenn sie aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers zur Rechtsdurchsetzung zwingend erforderlich erschienen. Eine Bonitätsauskunft vor einem gerichtlichen Klageverfahren (Erkenntnisverfahren) sei jedoch üblicherweise nicht erforderlich, da sie lediglich der Prognose eines späteren Zwangsvollstreckungserfolgs diene, nicht aber der reinen Verfahrenseinleitung. Zudem blieben rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen 30 Jahre lang vollstreckbar, weshalb eine vorab eingeholte Auskunft ohnehin nur bedingte Aussagekraft für die Zukunft habe. Eine Auskunft sei nur ausnahmsweise notwendig, wenn im Vorfeld konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorlägen. Ein bloßer Zahlungsverzug, eine zurückgebuchte Lastschrift oder eine unbezahlte Kleinforderung reichten dafür keinesfalls aus.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 11.06.2026
Aktenzeichen: VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25
Gericht: BGH

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