Datum: 29.06.2022

Zur Erstattungsfähigkeit alternativmedizinischer Behandlungen in der privaten Krankenversicherung

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.06.2022 (7 U 140/20)

Versicherte müssen sich bei inkurablen, lebenszerstörenden Erkrankungen dann nicht auf eine Zweitlinientherapie verweisen lassen, wenn der neuartige, wissenschaftlich fundierte Ansatz einer Alternativtherapie die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen.

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das OLG Frankfurt a. M. hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für medizinische Behandlungen ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes aus einem Vertrag über eine private Krankenversicherung in Höhe von 30.075,26 Euro. Bei dem Ehemann der Klägerin wird im März 2017 ein lokal inoperables Adenokarzinom des Pankreaskopfes diagnostiziert. Die anschließende Chemotherapie hatte keinen Erfolg. Eine Alternativbehandlung mit einem PD-L1-Blocker war nicht erfolgsversprechend. Der Ehemann der Klägerin wurde anschließend unter anderem mit „Kieler Impfstoff aus dendritischen Zellen“ behandelt. Hierfür fielen Kosten an, welche die Beklagte als freiwillige Leistung zur Hälfte übernahm. Eine Erstattungsverpflichtung lehnt die Beklagte unter Berufung auf Privatgutachten ab. Die Klägerin begehrt die Erstattung der restlichen Behandlungskosten. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 30.075,26 Euro nebst Verzugszinsen und Anwaltskosten und führt zur Begründung aus, die Therapiekosten seien als Palliativmedizinisch notwendig anzusehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat führt aus, es liege kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruhe noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Bei der Behandlung mit dendritischen Zellen handle es sich um eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 2009. Der Begriff der „Heilbehandlung“ sei nicht nur so zu verstehen, dass der Versicherungsfall nur die auf Heilung abzielende Behandlung ist. Als Heilbehandlung sei vielmehr jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung der Ärzt:innen von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt  und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 29.06.2022
Aktenzeichen: 7 U 140/20
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525