Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

15.01.2026

Zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen bei Flugannullierungen

Urteil des EuGH vom 15.01.2026 (C-45/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Bei der Annullierung eines Fluges muss das Luftfahrtunternehmen den gesamten vom Fluggast gezahlten Flugscheinpreis erstatten. Dies schließt eine von einem Vermittler (z. B. einem Online-Reisebüro) erhobene Provision zwingend mit ein, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision im Einzelfall nicht kannte.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mehrere Fluggäste buchen über das Online-Reisebüro Opodo, das als zugelassener Vermittler agiert, Hin- und Rückflüge mit der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima. Der an Opodo gezahlte Gesamtpreis beläuft sich auf 2.053,48 Euro, wovon 1.958,34 Euro auf den Flugpreis und 95,14 Euro auf eine Vermittlungsprovision entfallen. Nachdem die Flüge annulliert werden, erstattet KLM den betroffenen Fluggästen lediglich den reinen Flugpreis, weigert sich jedoch, die Provision zu übernehmen, da ihr deren konkrete Höhe nicht bekannt ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt daraufhin aus abgetretenem Recht der Fluggäste auf Erstattung der restlichen 95,14 Euro. Das Bezirksgericht Schwechat gibt der Klage in erster Instanz zunächst statt. Auf die Berufung von KLM ändert das Landesgericht Korneuburg diese Entscheidung jedoch ab und weist die Klage ab. Der mit der Revision befasste Oberste Gerichtshof in Österreich setzt das Verfahren daraufhin aus und legt dem EuGH die Auslegungsfrage vor.

Der EuGH entscheidet, dass die Vermittlungsprovision vollumfänglich in den zu erstattenden Betrag nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung einzubeziehen ist. Der Ticketkauf über einen zugelassenen Vermittler stelle ein einheitliches Geschäft dar, bei dem die Provision für die Fluggäste einen unvermeidbaren Bestandteil des Gesamtpreises bilde. Wenn ein Luftfahrtunternehmen es akzeptiere, dass ein Vermittler in seinem Namen Flugscheine ausstelle, billige es damit zwangsläufig auch dessen Geschäftspraxis, für diese Dienstleistung eine Provision zu erheben. Dabei sei es unerheblich, ob das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kenne. Eine andere Auslegung höhle das in der Verordnung verankerte hohe Schutzniveau für Fluggäste aus, da Verbraucher:innen sonst gezwungen seien, sich für die Erstattung des restlichen Betrags separat an den Vermittler zu wenden, was das Verfahren unnötig verzögern und verkomplizieren würde.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 15.01.2026
Aktenzeichen: C-45/24
Gericht: EuGH

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