Bei Verspätungen oder Annullierungen von Nachfolgeflügen wegen eines randalierenden Passagiers können Airlines von der Entschädigungspflicht befreit sein, da dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.
Der EuGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Passagier wegen großer Verspätung Entschädigung von einer Airline forderte. Grund für die Verspätung ist gewesen, dass die Maschine wegen eines randalierenden Passagiers auf dem vorherigen Flug ungeplant zwischenlanden musste.
Das Gericht entschied, dass ein Randalierer an Bord, der die Sicherheit bedrohe, nicht Teil der normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft die. Außerdem sei dieses Verhalten nicht beherrschbar, weil die Reaktion des randalierenden Passagiers auf Anweisungen der Besatzung nicht vorhersehbar sei. Zudem seien die Möglichkeiten der Crew an Bord des Flugzeugs eingeschränkt. Deswegen können außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Entschädigungsanspruch entfallen lassen. Allerdings gelte dies nicht, wenn die Airline selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es vor dem Boarding Anzeichen dafür gegeben habe. Zudem muss sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um eine frühere Beförderung zu ermöglichen, um die Verspätung der Passagiere so gering wie möglich zu halten. Deswegen müsse eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche andere Beförderung sichergestellt werden. Dazu gehörten auch direkte oder indirekte Flüge, die nicht vom eigenen Unternehmen oder derselben Fluggesellschaftsallianz angeboten werden. Es reicht nach Ansicht des EuGH demnach nicht aus, dem betroffenen Fluggast einfach den nächsten eigenen Flug anzubieten, der erst einen Tag später ankomme - es sei denn, auf einem anderen Flug sei kein Platz mehr oder dies stelle für die Airline zu dem Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 11.06.2020