Datum: 04.05.2022

Zur einseitigen Vertragsverlängerungen durch Fitnessstudios aufgrund von Covid-19-bedingten Schließungen

Urteil des BGH vom 04.05.2022 (XII ZR 64/21)

Die einseitige Vertragsverlängerung durch Fitnessstudios zur Kompensation von Schließungen aufgrund von Covid-19 ist unzulässig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Parteien schließen am 13. Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie muss die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zieht die Beklagte weiterhin vom Konto des Klägers ein. Am 7. Mai 2020 erklärt der Kläger die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 08. Dezember 2021. Etwa einen Monat später verlangt er die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für den Schließungszeitraum. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgt, fordert er die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte stellt dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bietet ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Schließungszeitraum an. Dieses Angebot nimmt der Kläger nicht an. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum. Ihre hiergegen gerichtete Berufung weist das Landgericht zurück. Mit der Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge habe. Der Zweck eines Fitnessstudios liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Daher sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Nutzbarkeit von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Laufzeit die Nutzung, etwa aufgrund behördlich angeordneter Schließungen, nicht gewähren, kann die geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden. Das Studio könne somit von den Nutzer:innen nicht verlangen, die entgangene Trainingszeit an das Ende der Vertragslaufzeit anzuhängen. Da vorliegend auch die spezielle Covid-„Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 EGBGB nicht genutzt wurde, seien dem Kläger die entrichteten Beiträge für den Schließungszeitraum zurückzuzahlen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 04.05.2022
Aktenzeichen: XII ZR 64/21
Gericht: BGH

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