Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 09.04.2025

Zur Beschaffenheitsvereinbarung über Unfallschäden beim Gebrauchtwagenkauf

Urteil des OLG Köln vom 09.04.2025 (11 U 20/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine allgemeine, pauschale Vereinbarung im Kaufvertrag, wonach für Unfallschäden keine Haftung übernommen werde und diese nicht ausgeschlossen werden können, genügt bei Verbrauchsgüterkäufen von Gebrauchtwagen nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist daher unwirksam.

Der Entscheidung des OLG Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kauft von einer gewerblichen Händlerin einen mehr als 16 Jahre alten Gebrauchtwagen für 11.999 Euro und gibt ein Altfahrzeug in Zahlung. Der schriftliche Kaufvertrag enthält eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen zur Unfallfreiheit und zu möglichen Vorschäden, die über Ankreuzfelder bestätigt werden. Nach der Übergabe stellt der Kläger Unregelmäßigkeiten und einen erheblichen Unfallschaden am Fahrzeug fest und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Beklagte beruft sich darauf, dass im Vertrag die Verantwortung für Unfallschäden wirksam ausgeschlossen sei. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Das OLG Köln gibt der Berufung überwiegend statt. Nach neuem Verbrauchsgüterkaufrecht (Seit 1. Januar 2022) reiche eine pauschale oder unkonkrete Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus, um die objektiven Anforderungen an einen mangelfreien Pkw abzusenken. Eine solche Vereinbarung müsse konkret, hervorgehoben und gesondert vereinbart sowie ausdrücklich vom Käufer bestätigt werden. Die im Vertrag verwendeten Klauseln und vorangekreuzten Kästchen genügten diesen Anforderungen nicht, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und der Käufer keine bewusste, gesonderte Zustimmung erteilt habe. Der festgestellte Unfallschaden stelle daher einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt berechtige. Die Händlerin müsse dem Käufer den Kaufpreis – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – und den Wert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs ersetzen, soweit dieses nicht mehr zurückgegeben werden könne.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 09.04.2025
Aktenzeichen: 11 U 20/24
Gericht: OLG Köln

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