Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

10.12.2025

Zur Berufsunfähigkeit aufgrund einer Depressionserkrankung

Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.12.2025 (5 U 80/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Eine diagnostizierte Depression führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherte muss konkret nachweisen, dass die Erkrankung ihn in dem vertraglich vorausgesetzten Umfang daran hindert, seinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf auszuüben.

Der Entscheidung des OLG Saarbrücken liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war kaufmännischer Geschäftsführer eines familieneigenen Tankstellen- und Kfz-Betriebs. Nach einem Aufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik im Jahr 2016 war er mehr als zwei Jahre lang durchgehend krankgeschrieben und nahm später Praktikums- und Angestelltentätigkeiten in anderen Firmen auf. Er verlangt von zwei Versicherern Leistungen aus insgesamt vier Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er macht geltend, aufgrund einer mittelgradigen bis schweren Depression, Dysthymia, Somatisierungsstörungen sowie starken Symptomen wie Antriebslosigkeit und Angstzuständen seit Ende 2016 außerstande zu sein, seine frühere Geschäftsführertätigkeit auszuüben. Die Versicherer verweigern die Zahlung und verweisen auf den fehlenden Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sowie Möglichkeiten zur Umorganisation seines Betriebes oder Aufnahme anderweitiger kaufmännischer Tätigkeiten. Das Landgericht weist die Klagen nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Forderungen weiter.

 

Der Senat weist die Berufung zurück und stellt fest, dass der Kläger den Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht erbracht habe. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setze die ärztlich fundierte Prognose voraus, dass der Versicherte voraussichtlich dauerhaft an der Ausübung seines Berufes gehindert sei. Der gerichtliche Sachverständige habe zwar das Vorliegen einer mittelgradigen Depression bestätigt, mangels ausreichender Behandlungsdaten und fehlender Anhaltspunkte für konkrete funktionelle Beeinträchtigungen ließen sich jedoch keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine Berufsunfähigkeit ziehen. Die vom Hausarzt ausgestellte allgemeine „Arbeitsunfähigkeit“ genüge nicht, um die strengeren Voraussetzungen einer „Berufsunfähigkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu beweisen.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 10.12.2025
Aktenzeichen: 5 U 80/24
Gericht: OLG Saarbrücken

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