Datum: 29.07.2022

Zur Ausgestaltung von Kündigungsschaltflächen

Beschluss des LG Köln vom 29.07.2022 (33 O 355/22)

Die Schaltflächen zur Abgabe einer Kündigungserklärung müssen unmittelbar und leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Die Seite zur Eingabe der Kündigungsdetails und der Button zur Übermittlung der Kündigung dürfen nicht erst nach der Anmeldung im Kundenportal erreichbar sein.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Köln liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Telekommunikationsanbieter NetCologne und NetAachen ermöglichen über ihre Website den Abschluss von Verträgen. Gleichzeitig ist, wie gesetzlich vorgeschrieben, auch die Kündigung dieser Verträge auf der Website möglich. Nach Anklicken des Kündigungsbuttons werden Verbraucher:innen auf eine Kunden-Login Seite weitergeleitet, wo sie sich mit ihrer Kundennummer und ihrem Kundenkennwort anmelden sollen. Ohne Anmeldung ist eine Übermittlung der Kündigung auf diesem Wege nicht möglich. Die Verbraucherzentrale NRW hält dies für rechtswidrig und mahnt NetCologne und NetAachen deswegen ab. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt sie darüber hinaus gerichtlich die Telekommunikationsanbietern in Anspruch, diese Praxis zu unterlassen.

Der Antrag ist erfolgreich. Die Anbieter verletzten ihre Pflicht aus § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB, die Verbraucher:innen nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite zu führen, die sie auffordert und ihnen ermöglicht, die in § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angaben zu machen.

 

Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben seien zugleich als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben solle Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für Verbraucher:innen nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen. Durch die Abfrage des Kundenkennworts bauten die Anbieter eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet sei, Verbraucher:innen von der Kündigung abzuhalten, weil ihnen das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich sei. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, müsse zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären. Dies war hier nicht der Fall.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 29.07.2022
Aktenzeichen: 33 O 355/22
Gericht: LG Köln

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