Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

11.03.2026

Zur Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrags wegen der Beantwortung einer Gesundheitsfrage „ins Blaue hinein“

Urteil des OLG Koblenz vom 11.03.2026 (10 U 629/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Beantwortet ein Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss eine Gesundheitsfrage (hier nach Epilepsie) „ins Blaue hinein“ mit „Nein“, obwohl ihm bekannt ist, dass die ärztliche Abklärung hierzu noch läuft, stellt dies eine arglistige Täuschung dar. Der Versicherer kann den Vertrag in einem solchen Fall wirksam anfechten.

Der Entscheidung des OLG Koblenz liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Vater schließt online für seinen im Jahr 2018 geborenen Sohn eine private Pflegezusatzversicherung ab. Der Sohn zeigt krampfartige Zustände, weshalb er in einer Klinik untersucht wird. Zunächst vermuten die Ärzte ein harmloses sogenanntes Sandifer-Syndrom und schließen eine Epilepsie vorläufig aus. Später teilt ein behandelnder Arzt dem Vater jedoch telefonisch mit, dass die Ergebnisse noch unklar sind und zur sicheren Abklärung im Wege der Ausschlussdiagnostik weitere Untersuchungen (wie etwa ein MRT und eine Lumbalpunktion) nötig sind. Während diese Diagnostik noch läuft und die wesentlichen Ergebnisse ausstehen, stellt der Vater an einem Sonntag den Versicherungsantrag und verneint die ausdrückliche Frage, ob eine Epilepsie besteht. Er beantragt zu diesem Zeitpunkt keine Versicherung für seine ebenfalls unversicherte, aber gesunde ältere Tochter. Zwei Tage später, am 13.11.2018, wird beim Sohn nach einem Gespräch mit den Ärzten tatsächlich eine frühkindliche Epilepsie (West-Syndrom) diagnostiziert. Der Sohn wird in Pflegegrad 4 eingestuft und der Vater fordert infolgedessen Leistungen aus der Versicherung. Der Versicherer ficht den Vertrag daraufhin wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht Mainz gibt der Klage des Vaters auf Auszahlung der Versicherungsleistungen in erster Instanz zunächst statt, da es annimmt, der Vater habe bei Antragstellung noch keine Kenntnis von der Erkrankung gehabt und auf die allererste, vorläufige Diagnose vertraut.

 

Das OLG Koblenz ändert das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht entscheidet, dass die Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung wirksam ist. Der Vater beantwortet die Frage nach der Epilepsie objektiv falsch und „ins Blaue hinein“. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch keine absolut gesicherte Diagnose vorgelegen, es sei dem Kläger jedoch bewusst gewesen, dass die ärztliche Abklärung bezüglich einer Epilepsie gerade noch in vollem Gange sei und wesentliche Untersuchungsergebnisse noch ausstünden. Indem er diese unzureichende Erkenntnisgrundlage verschwiegen und die Gesundheitsfrage gegenüber dem Versicherer einfach verneint habe, habe er arglistig gehandelt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vater bewusst den anstehenden Befund nicht abgewartet habe, um seinem Sohn für den befürchteten Fall einer sich bestätigenden Epilepsie vorsorglich noch schnell den Versicherungsschutz zu sichern. Als starkes Indiz hierfür wertet das Gericht insbesondere den Umstand, dass er an diesem Tag für den Sohn gleich zwei Pflegeversicherungen bei unterschiedlichen Anbietern beantragt habe, für die gesunde ältere Tochter jedoch nicht.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 11.03.2026
Aktenzeichen: 10 U 629/24
Gericht: OLG Koblenz

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