Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

23.12.2025

Zur Anrechnung des Restwerts bei Weiterveräußerung eines manipulierten Dieselfahrzeugs unter Marktwert

Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.12.2025 (6 U 292/21)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Verkauft der geschädigte Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs dieses unter dem objektiven Händlereinkaufspreis weiter, muss er sich den höheren objektiven Restwert im Wege der Vorteilsausgleichung nur dann anrechnen lassen, wenn er den Marktpreis zuvor nicht hinreichend abgeklärt hat. Hat er den ungefähren Marktwert jedoch zumutbar geprüft, verbleibt es bei der Anrechnung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Kläger erwirbt im Dezember 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz C 200 CDI für 24.602 Euro bei einer Laufleistung von 28.400 km. Das Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, ein sogenanntes Thermofenster. Der Kläger verklagt die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz. Während des Rechtsstreits verkauft der Kläger das Fahrzeug im Juli 2024 bei einer Laufleistung von 204.586 km für 4.500 Euro weiter. Die Beklagte wendet ein, der tatsächliche marktgerechte Händlereinkaufspreis habe zu diesem Zeitpunkt laut einer DAT-Abfrage 6.570,09 Euro betragen, weshalb sich der Kläger diesen höheren abstrakten Betrag schadensmindernd anrechnen lassen müsse. Der Kläger hatte sich jedoch vor dem Verkauf ein Ankaufsangebot einer Online-Plattform über 4.698 Euro eingeholt und das Fahrzeug letztlich an einen autorisierten Vertragshändler der Beklagten veräußert. Zudem habe ihm eine Werkstatt mitgeteilt, dass der Rußpartikelfilter für etwa 2.700 bis 3.000 Euro repariert werden müsse. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz im Wesentlichen ab. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 

 

Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den sogenannten Differenzschaden hat, den das Gericht auf 10 Prozent des Kaufpreises schätzt, da die Beklagte durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat. Dieser entstandene Schaden wird jedoch durch die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile sowie den Restwert des Fahrzeugs gemindert. Hinsichtlich des Restwerts legt das Gericht hier lediglich den tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 4.500 Euro zugrunde und nicht den höheren abstrakten DAT-Wert. Eine treuwidrige Vernachlässigung der Sorgfalt beim Weiterverkauf (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit) sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Er habe den Marktpreis durch das Einholen des Online-Ankaufsangebots im Vorfeld hinreichend abgeklärt und durfte angesichts des Verkaufs an einen Vertragshändler sowie der anstehenden teuren Reparatur auf die Angemessenheit des erzielten Preises vertrauen. Nach Verrechnung der anzurechnenden Nutzungsvorteile und des Verkaufserlöses verbleibt ein Restschadensersatzanspruch, sodass die Beklagte zur Zahlung von 541,86 Euro verurteilt wird.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 23.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 292/21
Gericht: OLG Karlsruhe

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