Datum: 12.04.2022

Zur Angabe von Verzugszinssätzen in Verbraucherdarlehensverträgen

Urteil des BGH vom 12.04.2022 (XI ZR 179/21)

Bei Verbraucherdarlehensverträgen erfordert die Information über den Verzugszinssatz die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des zwischen ihnen geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Der Kläger erwirbt im Juni 2016 einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 20.846 Euro. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 3.000 Euro hinausgehenden Kaufpreises, zweier Ratenschutzversicherungen und eines Kaufpreisschutzes schließen die Parteien mit Datum vom 8. Juni 2016 einen Darlehensvertrag über 19.991,59 Euro. Das Darlehen soll in 47 Monatsraten zu je 250 Euro und einer Schlussrate von 9.405,65 Euro zurückgezahlt werden. Seite 5 des Darlehensvertrags enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen: „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet.“ Die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten beinhalten eine gleichlautende Regelung nebst der Ergänzung, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Am 1. Juli 2019 erklärt der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte weist den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2019 verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug-um-Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs. Im Juni 2020 löst der Kläger das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate vollständig ab. Mit der Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 25.405,17 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde, und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren insoweit weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Widerruf sei verfristet, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz sei anzugeben. Dies sei hier nicht geschehen. Die Widerrufsfrist habe somit nicht zu laufen begonnen und der Widerruf sei nicht verfristet. Das Berufungsurteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Die Kläger seien in Bezug auf die Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt habe. Ein Annahmeverzug der Beklagten liege mangels tatsächlichen Angebots ebenso wenig vor. Aus diesem Grund liege zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls kein fälliger Zahlungsanspruch der Kläger vor. Dieser könnte sich in einem etwaigen Folgeverfahren nach Rückgabe des Fahrzeugs ergeben, soweit der Beklagten keine anderweitigen Einwendungen zustünden.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 12.04.2022
Aktenzeichen: XI ZR 179/21
Gericht: BGH

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Telefon-Icon

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525