Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 09.10.2025

Zur Angabe von Referenzpreisen bei Rabattaktionen

Urteil des BGH vom 09.10.2025 (I ZR 183/24)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei der Werbung mit Preisermäßigungen muss der zugrunde liegende Referenzpreis für Verbraucher:innen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Eine unübersichtliche Kombination verschiedener Preisangaben, die den Referenzpreis verschleiert, ist unzulässig.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Wettbewerbsverband verklagt den Discounter Netto wegen dessen Rabattwerbung in einem Prospekt. Für ein Produkt werden dort vier verschiedene Preisinformationen gleichzeitig angezeigt: Ein prozentualer Rabatt („-36 %“), der aktuelle Angebotspreis („4,44 €“), der durchgestrichene, ehemals verlangte Preis („6,99 €“) und zusätzlich in einer Fußnote der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Der klagende Verband sieht darin eine irreführende und intransparente Preisdarstellung, da für die Kundschaft nicht klar ersichtlich sei, auf welchen Preis sich die prozentuale Ermäßigung tatsächlich bezöge. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Nürnberg der Klägerin recht gegeben hatte, verfolgt der Discounter mit der Revision beim Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage.

 

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Senat bestätigt das Urteil des Berufungsgerichts. Er stellt klar, dass der Referenzpreis als entscheidender Bezugspunkt für eine Preisermäßigung für Verbraucher:innen unschwer zu ermitteln sein muss. Die beanstandete Werbung des Discounters erfülle diese Anforderung nicht. Durch die Darstellung von vier verschiedenen Preisinformationen werde der Referenzpreis nicht unmissverständlich und klar erkennbar ausgewiesen. Eine solche Darstellung sei geeignet, Verbraucher:innen irrezuführen und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und sei daher unzulässig.

 

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 09.10.2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24
Gericht: BGH

Kontakt

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Kreis rot

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Icon Sprechblase+Beratung Outline rot

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525