Einzelne Angaben wie „High Protein“ oder „14g Protein“ dürfen auf Produkten nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den vollständigen Nährwertinformationen angegeben werden.

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Der Entscheidung des OLG München liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger, ein Verband zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, nimmt die beklagte Firma Müller auf Unterlassung in Anspruch. Müller vertreibt unter anderem einen Milchreis mit der Aufschrift „High Protein“ und „14g Protein“. Weiter findet sich auf dem Seitenetikett des Bechers eine Nährwerttabelle, aus der unter anderem eine Menge an Eiweiß von 7,7g je 100g bzw. von 14g pro Becher (180g) hervorgeht. Der Kläger ist der Auffassung, die Aufmachung des Produkts verstoße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, weil die Menge an Protein neben der Nährwertdeklaration nicht noch einmal getrennt auf der Verpackung angegeben werden dürfe. Nach erfolgloser Abmahnung begehrt der Kläger die gerichtliche Untersagung dieser Praxis. Das Landgericht gibt der Klage in erster Instanz statt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht habe die Beklagten zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die isolierte Angabe des Eiweißgehalts an prominenter Stelle könne Verbraucher:innen in die Irre führen, da wichtige weitere Informationen wie etwa zum Brennwert oder zum Fett- oder Zuckergehalt fehlten. So könnten Fehlvorstellungen bei Verbraucher:innen hinsichtlich der Zusammensetzung des Produkts hervorgerufen werden, die sie zu Kaufentscheidungen veranlassen könnten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die isolierte Angabe des Proteingehalts sei in dieser Form daher unzulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2024
Aktenzeichen: 6 U 3363/23 e
Gericht: OLG München