Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

11.03.2026

Zur Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche

Urteil des BGH vom 11.03.2026 (I ZR 106/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Auch beim Verandhandel mit unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten muss sichergestellt werden, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt. 

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin vertreibt online sowie über mehrere Ladengeschäfte E-Zigaretten und entsprechendes Zubehör. Die Beklagte bietet auf der Internetplattform Amazon ebenfalls Zubehör und Ersatzteile für E-Zigaretten an. Ende Juni 2023 offeriert die Beklagte dort leere Ersatztanks für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell. Bei einem von der Klägerin veranlassten Testkauf erfolgt weder bei der Online-Bestellung noch bei der anschließenden Paketzustellung eine Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers. Die Klägerin mahnt die Beklagte daraufhin erfolglos wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz ab und fordert sie unter anderem zur Unterlassung auf. 

Das daraufhin angerufene Landgericht Bochum verurteilt die Beklagte zunächst antragsgemäß zur Unterlassung. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt in der Berufung zwar den Unterlassungsanspruch und die Auskunftspflicht bezüglich des Verkaufsumfangs, weist jedoch die Anträge auf Auskunft über den erzielten Gewinn sowie auf Erstattung der Abmahnkosten ab. Gegen dieses Urteil legen beide Parteien Revision beim Bundesgerichtshof ein.

 

Der Senat weist die Revision der Beklagten zurück und gibt der Revision der Klägerin teilweise statt. Er entscheidet, dass auch noch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten als „Behältnisse“ im Sinne der strikten Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes (§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG) gälten. Der Begriff umfasse jeden Hohlraum, der zur Aufnahme von Verdampfungsflüssigkeiten verwendet werden könne, unabhängig davon, ob er bereits befüllt sei oder nikotinhaltige Substanzen enthalte. Da der Versand ohne Altersprüfung erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vor, der einen Unterlassungsanspruch begründe. Im Übrigen trifft der Senat Feststellungen hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 11.03.2026
Aktenzeichen: I ZR 106/25
Gericht: BGH

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