Bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrages für eine Wohnung mit nur einem Strom- bzw. Gaszähler, deren Zimmer durch separate Mietverträge vermietet sind, richtet sich das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den/die Vermieter:in bzw. Eigentümer:in einer Wohnung und nicht wie sonst üblich an den/die Mieter:in.

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das klagende Energieversorgungsunternehmen nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung sind einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei die Gemeinschaftsräume gemeinsam von den Mieter:innen genutzt werden. Die Wohnung verfügt lediglich über einen Zähler für Strom und Gas für die gesamte Wohnung. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag besteht nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin oder den Mieter:innen besteht. Das Amtsgericht weist die auf die Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gibt das Landgericht der Klage statt. Mit der Revision begehrt die beklagte Vermieterin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision wird durch den Senat nicht zugelassen und bleibt daher ohne Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass unter den vorliegenden Umständen ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin zustande gekommen sei. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht sei ein solcher Vertrag weder mit einzelnen Mieter:innen noch mit der Gesamtheit der Mieter:innen zustande gekommen. Zwar haben allein die Mieter:innen Einfluss auf den Verbrauch in der Wohnung, jedoch lasse sich dieser Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen Mieter:innen zurechnen. Die einzelnen Mieter:innen haben zudem typischerweise kein Interesse daran, auch für den Verbrauch anderer Mieter:innen einzustehen. Der Umstand, dass der Vertrag mit der Vermieterin zustande gekommen sei, sei Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2025
Aktenzeichen: VIII ZR 300/23
Gericht: BGH