Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

09.07.2026

Zum Widerrufsrecht bei Streaming-Abonnements

Urteil des EuGH vom 09.07.2026 (C-234/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Streamingdienst, der über die bloße Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht und dynamische, auf den Nutzer zugeschnittene Funktionen bietet, ist rechtlich als „digitale Dienstleistung“ und nicht lediglich als Bereitstellung „digitaler Inhalte“ einzustufen. Daher entfällt das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei solchen Abonnements nicht bereits mit dem Beginn der Bereitstellung. 

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Sky Österreich Fernsehen GmbH bietet Verbraucher:innen in Österreich Streaming-Abonnements für Pakete wie „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an. Kunden können die auf einem Server gespeicherten Inhalte über einen Link oder eine App live oder auf Abruf streamen sowie teilweise für eine befristete Offline-Nutzung von 48 Stunden auf ein eigenes Speichermedium herunterladen. Beim Online-Vertragsschluss verlangt das Unternehmen von den Verbraucher:innen die Zustimmung zu einer Klausel, mit der diese bestätigen, auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht zu verzichten, da Sky Österreich bereits vor Ablauf der Frist mit der Vertragserfüllung beginnt. Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen diese Praxis auf Unterlassung. Der Verein argumentiert, es handle sich bei dem Angebot um eine „digitale Dienstleistung“, bei der das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Leistungserbringung entfalle. Sky Österreich hält den Streamingdienst hingegen für die „Bereitstellung digitaler Inhalte“, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich schon mit dem Beginn der Vertragserfüllung erlösche. Der nach einer Berufung angerufene österreichische Oberste Gerichtshof setzt das Verfahren aus und bittet den EuGH um die Auslegung der entsprechenden europäischen Richtlinien. 

 

Der Gerichtshof entscheidet, dass ein solches Streaming-Angebot nicht unter die rechtliche Ausnahme vom Widerrufsrecht für „digitale Inhalte“ (Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83) falle, wenn die vom Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweise. Eine „digitale Dienstleistung“ liege vor, wenn das Angebot über die bloße, zuverlässige Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgehe, beispielsweise indem das Angebot regelmäßig aktualisiert werde oder individuelle Empfehlungen basierend auf dem Nutzerverhalten ausgesprochen würden. Das Widerrufsrecht solle Verbraucher:innen bei Fernabsatzverträgen eine angemessene Bedenkzeit einräumen, um die Eigenschaften und Funktionen des abonnierten Streamingdienstes prüfen zu können. Der EuGH tritt zudem der Befürchtung des Unternehmens entgegen, Verbraucher:innen könnten das Widerrufsrecht missbräuchlich nutzen, um etwa nur ein bestimmtes Sportereignis zu konsumieren und den Vertrag danach zu widerrufen. Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass der Anbieter im Falle eines Widerrufs nach bereits begonnenem Streaming einen gesetzlichen Anspruch auf verhältnismäßigen Wertersatz für die bereits konsumierten Leistungen habe, dessen Höhe sich auch nach dem wirtschaftlichen Marktwert der abgerufenen Einzelinhalte richten dürfe.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 09.07.2026
Aktenzeichen: C-234/25
Gericht: EuGH

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