Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

09.09.2026

Zum Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung

Urteil des BGH vom 09.09.2026 (IV ZR 235/25)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Die Erstattung der "für die Reparatur erforderlichen Kosten" in der Kfz-Kaskoversicherung umfasst grundsätzlich keine unberechtigten, überhöhten oder unwirtschaftlichen Werkstattkosten. Anders als im allgemeinen Schadensersatzrecht trägt in der Kaskoversicherung in der Regel der Versicherungsnehmer selbst das sogenannte Werkstattrisiko, sofern nicht der Versicherer die Werkstatt vorgegeben hat.

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das bei der beklagten Versicherung vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin wird bei einem Verkehrsunfall im Dezember 2020 beschädigt. Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherer im Schadensfall "die für die Reparatur erforderlichen Kosten" zahlt. Die Klägerin lässt den Wagen eigenständig in einer Kfz-Werkstatt reparieren und reicht die Rechnung bei der Versicherung ein. Die Beklagte erkennt ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach an und begleicht den Großteil der Rechnung. Sie zieht jedoch – neben dem vereinbarten Selbstbehalt – weitere 389,01 Euro ab, da einzelne abgerechnete Arbeitsschritte der Werkstatt zur Beseitigung des Schadens objektiv nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin klagt auf Zahlung dieses Restbetrags an die Werkstatt und argumentiert, dass nach schadensrechtlichen Grundsätzen das Risiko einer fehlerhaften oder überhöhten Abrechnung durch die Werkstatt vom Versicherer zu tragen sei. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof weist die Revision der Klägerin zurück. Das Gericht stellt klar, dass sich der Leistungsumfang einer Kaskoversicherung ausschließlich nach dem vertraglichen Leistungsversprechen richte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer setze den Begriff der "erforderlichen" Kosten mit unerlässlichen oder notwendigen Aufwendungen gleich und erwarte nicht, dass objektiv unnötige Arbeiten, unwirtschaftliche Vorgehensweisen oder überhöhte Materialansätze vom Versicherer anstandslos erstattet würden. Das aus dem Delikts- und Haftpflichtrecht stammende Prinzip, dass der Schädiger das volle Werkstattrisiko trägt, lasse sich daher nicht auf das vertragliche Kaskoversicherungsverhältnis übertragen. Der Versicherungsnehmer trage das Risiko fehlerhafter Abrechnungen gegenüber seiner Kaskoversicherung grundsätzlich selbst. Eine abweichende Beurteilung sei lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers eine von diesem speziell ausgewählte Partnerwerkstatt (z. B. bei einer Werkstattbindung) aufgesucht habe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 09.09.2026
Aktenzeichen: IV ZR 235/25
Gericht: BGH

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