Datum: 30.03.2020

Zum Vorliegen eines Reisemangels bei einer hochpreisigen Kreuzfahrt

Beschluss des Oberlandesgericht Celle vom 30.03.2020 (11 U 167/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Preis einer Reise kann dazu führen, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines Reisemangels abgesenkt werden müssen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar eine dreiwöchige Kreuzfahrtreise in der Zeit August/September 2018 zum Preis von etwa 27.000 EUR gebucht. Im Anschluss machte der Ehemann Minderungsansprüche geltend. Er warf der Beklagten den Vorwurf, dass die Schiffskabine abgewohnt gewesen sei und damit nicht dem hohen Qualitätsstandard entsprochen hätte. Die Reise sei im Prospekt als luxuriös bezeichnet worden. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen.

Nunmehr entschied das Oberlandesgericht Celle im vorliegenden Beschluss, dass ein hoher Reisepreis einen erhöhten Qualitätsstandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken könne. Der Reisepreis könne Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt. Er kann als ein Kriterium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Reisemangels wirken. Eine hochpreisige Reise unterscheide sich von einer preisgünstigeren, bei der das gebuchte Hotelzimmer letztlich nicht mehr als Mittel zum Zweck darstellt, nämlich der bloßen Notwendigkeit nachts zu schlafen.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.03.2020

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