Datum: 17.06.2021

Zum Vergütungsanspruch bei einem Online- Partnervermittlungsvertrag

Urteil des BGH vom 17.06.2021 (III ZR 125/19)

Online-Plattformen, bei denen Partnervermittlung betrieben wird, haben, anders als klassische Offline-Partnerschaftsvermittlungsinstitute, einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der BGH hatte nachfolgenden Fall zu entscheiden: Eine Kundin einer Online-Partnervermittlungsagentur hatte dort eine zwölfmonatige sogenannte Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 265,68 Euro abgeschlossen. Nachdem sie umgehend ein als solches bezeichnetes Persönlichkeitsgutachten und erste Vorschläge für mögliche Partner erhalten hatte, erklärte sie bereits am nächsten Tag den Widerruf. Die Plattform bestätigte den Widerruf und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 Euro geltend.

Der BGH hat hierzu nunmehr entschieden, dass die Online- Partnervermittlung grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz habe. Bei Online-Plattformen gerade nicht anwendbar sei § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach dieser Norm wird durch das Versprechen eines Lohnes für die Heiratsvermittlung keine Verbindlichkeit begründet. Bei der Online-Partnervermittlung besteht die Leistungspflicht der Plattformen vor allem darin, ihren Nutzenden einen unbeschränkten Zugang zur Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Daraus resultiere, dass die Partnervorschläge ebenso wie auch das Persönlichkeitsgutachten allein auf einem elektronischen Abgleich beruhten. Es finde gerade keine persönliche Auswahl statt. Der BGH sieht daher keinen Eingriff in die Intimsphäre der Kundinnen und Kunden, der vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Allerdings verneinte der BGH einen Anspruch in der geltend gemachten vollen Höhe. Vielmehr müsse die Berechnung zeitanteilig erfolgen, so dass der BGH hier einen Anspruch in Höhe von 1,46 Euro als gerechtfertigt ansah.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.

Datum der Urteilsverkündung: 17.06.2021
Aktenzeichen: (III ZR 125/19)
Gericht: BGH

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