Datum: 14.02.2024

Zum Schadensersatzanspruch gegen Covid-19-Impfstoffhersteller

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 14.02.2024 (2-12 O 264/22)

Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller des mRNA Covid-19-Impfstoffs aufgrund von Nebenwirkungen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Impfschäden, die sie aufgrund einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erlitten haben will. Sie behauptet, sie sei – mit Ausnahme einer Schilddrüsenerkrankung sowie Schlafproblemen – vor der ersten Impfung gesund und leistungsfähig gewesen. Seit der ersten Impfung leide sie an Post-Vac-Syndromen wie Myokarditis, starken Konzentrationsstörungen, die sich konkret durch körperlich starke Leistungseinbußen, insbesondere spürbar bei ihrem regelmäßigen Sportprogramm, das sie schon stark habe reduzieren müssen, darstellten. Sie verspüre zudem ein Enge-Gefühl in der Brust, bekomme ihre Lunge nicht gefüllt und ihr Herz schlage auch in Ruhe unregelmäßig, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Seit der 2. Impfung leide sie unter einer Beeinträchtigung ihrer geistigen Leistungsfähigkeit, besonders stark unter Konzentrationsschwäche, Unruhe, Vergesslichkeit und Gedankensprüngen. Sie bliebe nur schwer bei einer Sache und das Multitasking, welches ihr früher leichtgefallen sei, sei ihr inzwischen nicht mehr möglich. Sie macht geltend, das Vakzin sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in Umlauf gebracht worden und habe nicht zugelassen werden dürfen. Die Geschäftsführung der Beklagten habe wissentlich Medizinprodukte in den Verkehr gebracht, die Menschen erheblich an ihrer Gesundheit schädigten und die Klagepartei hier auch geschädigt hat. Der Vorsatz ergebe sich aus der bewussten und gewollten Zerstörung des Immunsystems als Voraussetzung dafür, fremde mRNA einbringen zu können. Aus reiner Profitgier habe die Beklagte klinische Studien manipuliert und diese bei der Aufsichtsbehörde eingereicht, um so eine Notfallzulassung zu erwirken, die einen Vertrieb des Impfstoffs in der EU ermöglicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von mindestens 150.000 Euro.

Die Klage hat keinen Erfolg. Bei der ersten Zulassung des Vakzins habe ein positives Risiko-Nutzen-Verhältnis vorgelegen. Eine Haftung nach § 85 ArzneimittelG könne sich daher nur aus schädlichen Wirkungen ergeben, die erst nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige Wirkungen seien nachträglich nicht bekannt geworden. Darüber hinaus habe die Klägerin weder einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden hinreichend belegt noch habe sie aussagekräftige Krankenunterlagen vorgelegt, die Schäden durch die Impfung belegten. Der Anspruch bestehe daher nicht. Die Berufung wurde jedoch zugelassen.

 

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Datum der Urteilsverkündung: 14.02.2024
Aktenzeichen: 2-12 O 264/22
Gericht: LG Frankfurt a. M.

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