Datum: 04.05.2023

Zum Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen die DSGVO

Urteil des EuGH vom 04.05.2023 (C-300/21)

Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ab dem Jahr 2017 sammelt die Österreichische Post Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definiert sie anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Aus den so gesammelten Daten leitet sie ab, dass ein bestimmter Bürger eine hohe Affinität zu einer bestimmten österreichischen Partei habe. Die verarbeiteten Daten werden jedoch nicht an Dritte übermittelt. Der betroffene Bürger, der der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hat, behauptet, er habe dadurch großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung verspürt. Als Ersatz begehrt er die Zahlung von 1000 Euro. Der österreichische Oberste Gerichtshof äußert Zweifel in Bezug auf den DSGVO-Schadensersatzanspruch. Er möchte vom EuGH wissen, ob der bloße Verstoß gegen die DSGVO ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, und ob für den Ersatz der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen muss und wie die Höhe des etwaigen Schadensersatzes festzusetzen sei.

Der Gerichtshof stellt fest, der DSGVO-Schadensersatzanspruch sei an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Einen DSGVO-Verstoß, einen materiellen oder immateriellen Schaden daraus, und einem Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden. Ein bloßer Verstoß ohne Schaden reiche somit nicht aus. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht auf immaterielle Schäden begrenzt, die eine gewisse Erheblichkeit erreichten. Des Weiteren sehe die DSGVO keinerlei Bestimmungen zur Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes vor. Diese sei nach den Rechtsgrundsätzen der Mitgliedsstaaten zu ermitteln. Es liegt nun am österreichischen Gericht, den Fall zu entscheiden.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 04.05.2023
Aktenzeichen: C-300/21
Gericht: EuGH

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