Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Datum: 09.04.2025

Zum Schadensersatz für defekte Verhütungsspiralen

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.04.2025 (17 U 181/23)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

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Bricht eine Spirale zur Schwangerschaftsverhütung durch einen Materialfehler, steht der betroffenen Patientin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Herstellerin zu, sofern es in der Folge zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung und einem medizinisch notwendigen Eingriff kommt. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Lebensgefahr, sondern, dass die berechtigten Sicherheitserwartungen an ein implantiertes Medizinprodukt enttäuscht wurden.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin lässt sich 2016 eine Spirale (IUP) der Beklagten einsetzen, bei der es in bestimmten Chargen wegen Materialfehlern gehäuft zu Brüchen kommt. Im Jahr 2021 stellt ihre Ärztin einen Bruch beider Seitenarme des IUP fest; die Bruchstücke müssen operativ entfernt werden. Die Klägerin verlangt von der Herstellerin ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000 Euro. Das Landgericht weist die Klage ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das Oberlandesgericht spricht der Klägerin grundsätzlich ein Schmerzensgeld zu, erkennt aber lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.000  Euro an. Der operative Eingriff zur Entfernung der Bruchstücke rechtfertige unter Berücksichtigung der Schmerzen und Beeinträchtigungen, aber auch der Komplikationslosigkeit des Eingriffs, ein Schmerzensgeld in dieser Höhe. Höhere Ansprüche bestünden nicht, da keine außergewöhnlichen oder dauerhaften Schäden vorlägen. Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorlägen, diesen Vortrag ausnahmsweise noch zuzulassen. Die Klägerin habe somit einen Anspruch auf 1.000  Euro nebst Zinsen, nicht jedoch auf ein höheres Schmerzensgeld. Die Revision wird nicht zugelassen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. 

Datum der Urteilsverkündung: 09.04.2025
Aktenzeichen: 17 U 181/23
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

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